Unternehmenskennzeichensind gern. §5 Abs. 2 S.1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Geschäftsabzeichen, denen eine ursprüngliche Namensfunktion fehlt, sind bei bestehender Verkehrsgeltung gem. § 5 Abs. 2 S.2 MarkenG wie besondere Bezeichnungen des Geschäftsbetriebes zu behandeln. Unternehmenskennzeichen sind als geschäftliche Bezeichnungen insb. durch § 15 MarkenG geschützt.
Weitere Begriffe : irreguläres Pfand | Schwerbehinderte | Gott |
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