Verkehrsgeltung Besitzt eine Ausstattung V., so geniesst sie bes. Rechtsschutz (§ 25 WZG). V. hat sie dann, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen von Waren eines bestimmten Unternehmens gilt, insbes. wenn dies bei einer erheblichen Zahl von Abnehmern der Fall ist. Die V. kann dann aufhören, wenn wegen Aufkommens einer gleichartigen Ausstattung die einwandfreie Unterscheidung der in Frage kommenden Waren nicht mehr gegeben ist. Daher muss gegen gleichartige Ausstattungen sofort eingeschritten werden.
Weitere Begriffe : notariell | Photographie-Urheberrecht | Neben(leistungs)pflicht |
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