Unterpari-Emissionliegt vor, wenn Wertpapiere unter ihrem Nennbetrag (Nennwert) ausgegeben werden. Bei Aktien ist die U.-E. ausdrücklich verboten (§ 9 AktG). Siehe auch: Pari, Überpari-Emission, Emission.
Weitere Begriffe : Bußgeldvorschriften | Prospektpflicht | Härtefallscheidung |
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