Unterpreisverkauf

Nicht nur gelegentlicher U. ist Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen überlegener Marktmacht (marktbeherrschende Unternehmen) gem. § 20 IV S. 2 verboten, es sei denn, er ist sachlich gerechtfertigt. Die Vorschrift ist verschärft durch eine Entlastungsobliegenheit des Unternehmens bei Anschein einer Ausnützung der Marktmacht, § 20 V GWB; s. im Übrigen Behinderungsmissbrauch.




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