Untervermächtmsist ein Vermächtnis, mit dem ein Vermächtnisnehmer seinerseits beschwert ist. Der U.nehmer kann erst dann das U. verlangen, wenn der Hauptvermächtnisnehmer die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses verlangen kann, § 2186 BGB.
Weitere Begriffe : Deckungsprinzip | Schulgeld | Auslandsvermögen |
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