Untersuchungsrichter

wird beim Landgericht jeweils auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt (auch beim Bundesgerichtshof und bei den Oberlandesgerichten). Er eröffnet und führt die Voruntersuchung und ist insoweit auch für den Erlass von Haftbefehlen zuständig. Der U. darf in den Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein; §§ 178ff., 23 StPO, 1 GVG.

war bis 1974 der im Strafverfahrensrecht mit der Voruntersuchung betraute Richter.




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