Untersuchungsrichter wird beim Landgericht jeweils auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt (auch beim Bundesgerichtshof und bei den Oberlandesgerichten). Er eröffnet und führt die Voruntersuchung und ist insoweit auch für den Erlass von Haftbefehlen zuständig. Der U. darf in den Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein; §§ 178ff., 23 StPO, 1 GVG.
Weitere Begriffe : Geschwindigkeit Begrenzung | Carpzow | dolus directus ersten/zweiten Grades |
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