Untervermächtnis
Siehe auch: Vermächtnis
(§2147 BGB) ist das Vermächtnis, bei dem Beschwerter (nicht der Erbe, sondern) ein Vermächtnisnehmer ist. Lit.: Bartz, O., Das Untervermächtnis, 1910
Beschwerung eines Vermächtnisnehmers mit einem weiteren Vermächtnis (§§ 2186-2189 BGB). Im Unterschied zum Nachvermächtnis muss der zunächst bedachte Hauptvermächtnisnehmer nicht denselben Gegenstand an den Untervermächtnisnehmer weiterübertragen, sondern ihm gegenüber ein anderes Vermächtnis erfüllen. Die Forderung aus dem Untervermächtnis entsteht zusammen mit dem Vermächtnis des Hauptvermächtnisnehmers mit dem Erbfall (§ 2176 BGB), wird aber erst fällig, wenn dieser Erfüllung seines Vermächtnisses verlangen kann (§ 2186 BGB).
Die Haftung des Hauptvermächtnisnehmers ist der Höhe nach auf dasjenige beschränkt, was er tatsächlich aus seinem Vermächtnis vom Beschwerten erhalten hat (§ 2187 BGB). Erlangt der Hauptvermächtnisnehmer z.B. wegen einer Haftungsbeschränkung des Erben nur eine gekürzte Zuwendung, so kann er entsprechend den Anspruch aus dem Untervermächtnis herabsetzen (§ 2188 BGB).
Mit einem Vermächtnis beschwert sein kann nicht nur der Erbe, sondern auch ein (Haupt-)Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB). Dieser ist aber zur Erfüllung des U. erst verpflichtet, wenn er seinerseits das ihm zugewendete Vermächtnis verlangen kann; seine Haftung beschränkt sich auf das, was er aus dem Vermächtnis erhält (§§ 2186, 2187 BGB).
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