UnterzeichnungMit der Unterzeichnung wird ein vorläufiger Vertragstext grundsätzlich als endgültig festgelegt. Eine Verbindlichkeit des Vertrages wird dadurch im mehrphasigen Verfahren nicht erreicht. Im einfachen Verfahren tritt mit der Unterzeichnung die Bindungswirkung des Vertrages ein (Völkerrechtliche Verträge).
Weitere Begriffe : Arbeitsassistenz | Hohe Hand | Unschuldsvermutung |
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