Unveräußerliche Rechte

Abtretung, höchstpersönliche Rechte.
1) gemäss Art. 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechte unveräusserlich, d.h. ein freiwilliger Verzicht hierauf ist nicht möglich; 2) auch sonstige Rechte können unveräusserlich sein, z.B. kann der Beamte auf seine Dienstbezüge nicht verzichten.




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