Sonstige Rechte

i.S.d. § 8231 BGB sind nur absolute Rechte. Das sind solche, die gegenüber jedermann ausschließlich gelten und auch von jedermann zu beachten sind. Die sonstigen R. müssen eigentumsähnlich sein, d.h. über eine Ausschluß- und eine Nutzungsfunktion verfügen. Darunter fallen alle Herrschaftsrechte, die dem Berechtigten eine unmittelbare Herrschaftsmacht gewähren, also z.B. dingliche Rechte, dingliche Anwartschaften (z.B. zugunsten des Käufers beim Eigentumsvorbehalt), absolute Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrecht, Namensrecht § 12 BGB) oder gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patentrecht). Nach ganz h.M. ist auch der berechtigte unmittelbare Besitz geschützt, da er dem Besitzer sowohl Abwehrrechte (v.a. §§ 861 ff. BGB) als auch positive Befugnisse zuweist. Anerkannt sind außerdem die sog. Rahmenrechte, nämlich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetheb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Auch das Recht zur ehelichen Lebensgemers:~a~ § 1353 I BGB, ist ein absolutes Recht. So kann z.B. einer der Ehegatten aus § 823 I i.V.m. § 249 S.1 BGB Ansprüche gegen den andere- E-e;a“e“ oder einen Dritten wegen Verletzung ces ’=_- :~ gegenständlichen Bereichs der Ehe geltend machen. So kann er z.B. die Entfernung des Dritten, der mit dem anderen Ehegatten eine ehebrecherische Beziehung unterhält, aus der ehelichen Wohnung gem. § 823 I BGB verlangen. Wegen der gesetzlichen Wertung des § 888 III ZPO sind aber Schadensersatzansprüche gegen den anderen Ehegatten oder einen Dritten wegen Ehebruchs ausgeschlossen.




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