Sonstige Rechte i.S.d. § 8231 BGB sind nur absolute Rechte. Das sind solche, die gegenüber jedermann ausschließlich gelten und auch von jedermann zu beachten sind. Die sonstigen R. müssen eigentumsähnlich sein, d.h. über eine Ausschluß- und eine Nutzungsfunktion verfügen. Darunter fallen alle Herrschaftsrechte, die dem Berechtigten eine unmittelbare Herrschaftsmacht gewähren, also z.B. dingliche Rechte, dingliche Anwartschaften (z.B. zugunsten des Käufers beim Eigentumsvorbehalt), absolute Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrecht, Namensrecht § 12 BGB) oder gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patentrecht). Nach ganz h.M. ist auch der berechtigte unmittelbare Besitz geschützt, da er dem Besitzer sowohl Abwehrrechte (v.a. §§ 861 ff. BGB) als auch positive Befugnisse zuweist. Anerkannt sind außerdem die sog. Rahmenrechte, nämlich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetheb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Weitere Begriffe : Zuweisung eines Grundstücks | Ausgleichspflicht | Frachtführer |
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