Unvordenkliche Verjährung
Rechtsvermutung für den Erwerb eines Rechts wegen seiner Ausübung seit unvordenklicher Zeit.
Verjährung, unvordenkliche
Widmung.
bedeutet, dass seit unvordenklicher Zeit - d. h. solange man sich erinnern kann - ein Zustand (z. B. ein Fahrtrecht über ein fremdes Grundstück) besteht und deswegen anzunehmen ist, dass er einmal durch Rechtsgeschäft ordnungsgemäß begründet wurde. Durch u. V. konnte nach einzelnen Rechten (z. B. bayer. LandR) ein solches Recht entstehen; jedenfalls ist sie ein Beweismittel (Vermutung) für das Vorhandensein eines entsprechenden Rechts, auch wenn z. B. ein Grundstücksrecht seinerzeit nicht in die neu angelegten Grundbücher aufgenommen wurde.
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