Unzucht mit AbhängigenWer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht od. Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren od. wer einen anderen unter Ausnutzung seiner Amtsstellung od. seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke od. hilfsbedürftige zur Unzucht missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Mon. bestraft (§ 174 StGB). Strafbar ist auch der Versuch. Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Männern zur Unzucht, Homosexualität.
Weitere Begriffe : Eigentümer - nichtberechtigter Besitzer - Verhältnis | Fernsehrecht | Abstrakte Betrachtungsweise im Strafrecht |
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