Urheberrechtsschutz

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch wegen Verletzung eines Urheberrechts geltend gemacht wird, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, § 104 UrhG.




Vorheriger Fachbegriff: Urheberrechtsgesetz | Nächster Fachbegriff: Urheberrechtsstreitsachen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen