Urkundenmahnbescheidist ein Mahnbescheid, bei dem das Mahnverfahren besonders ausgestaltet ist (§ 703 a ZPO); wird Widerspruch erhoben, so geht das Urkunden-Mahnverfahren in den Urkundenprozess über.
Weitere Begriffe : häusliche Gemeinschaft | Divergenzbeschwerde | Rechtsverordnungen |
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