Mahnverfahren

Zahlt der Schuldner einer Geldschuld bei Fälligkeit nicht, so kann der Gläubiger, statt sofort Klage auf Zahlung gegen ihn zu erheben, zunächst das Mahnverfahren gegen ihn betreiben. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren vor dem für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Amtsgericht. Der Gläubiger wird das Mahnverfahren statt der Klage immer dann wählen, wenn er meint, der Schuldner werde keine Einwendungen gegen seinen Anspruch erheben. Es ist billiger und geht schneller als eine Klage. Das Mahnverfahren verläuft wie folgt (§§ 688-703 d ZPO): Der Gläubiger besorgt sich ein Formular für einen Mahnbescheid, füllt dieses aus (indem er sich selbst, den Schuldner, den Betrag der Forderung, den Grund des Anspruchs und seine Kosten an den dafür vorgesehenen Stellen einträgt) und reicht es zusammen mit den erforderlichen Gerichtskosten beim zuständigen Amtsgericht ein. Dort prüft der Rechtspfleger, ob das Formular alle erforderlichen Angaben enthält. Ist das nicht der Fall, bittet er den Gläubiger um Nachholung der fehlenden Angaben. Ist es der Fall, erläßt er den beantragten Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Gegen diesen Bescheid kann der Schuldner binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen, wozu er ein dem Bescheid beiliegendes Formular benutzen kann. Legt der Schuldner Widerspruch ein, so gibt das Amtsgericht das Verfahren an das an sich zuständige Gericht ab. Der Mahnbescheid wird dann als eine Klage angesehen, es beginnt ein normaler Zivilprozeß. Legt der Schuldner hingegen keinen Widerspruch ein und zahlt er auch nicht, so erklärt der Rechtspfleger den Mahnbescheid für vollstreckbar (Vollstreckungsbescheid). Der Gläubiger kann aus diesem wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der Schuldner hat allerdings immer noch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen (binnen zweier Wochen ab Zustellung an ihn). Dann wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, es beginnt wieder ein normaler Zivilprozeß.

(§§ 688 ff. ZPO) ist ein Verfahren, das dem Gläubiger die Möglichkeit bietet, ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens in Form des Vollstreckungsbescheids einen Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 ZPO) gegen den Schuldner zu erlangen. Auf den Mahnantrag des Gläubigers hin erläßt das zuständige Gericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner zugestellt wird (§§ 688, 693 ZPO). Erhebt dieser keinen Widerspruch, erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Antragsgegner Einspruch erheben kann (§§ 699; 700 ZPO).

Der Vorteil des M. besteht darin, daß es für den Antragsteller erheblich schneller und auch billiger sein kann.Schneller deshalb, weil er ohne zeitraubende Klageerhebung zu einem Vollstreckungstitel kommen kann und billiger, weil das M. vor den Amtsgerichten (vgl. § 689 ZPO) durchgeführt werden kann. Dort besteht kein Anwaltszwang, vgl. §§ 78; 79 ZPO, so daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Außerdem fällt gem. § 11 GKG i.V.m. Nr. 100 Kostenverzeichnis für das M. nur die halbe Gerichtsgebühr an.

Der Nachteil kann aber sein, daß der nicht zahlungswillige Antragsgegner entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid, § 694 ZPO, oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, §700 ZPO, einlegt, so daß gem. §700 11 S.2; 697 I ZPO trotzdem das streitige Verfahren durchzuführen ist. Die Durchführung des M. kann in diesem Fall also auch die rechtliche Klärung des Anspruchs verzögern, der Antragsteller hätte auch von vornehherein Klage erheben können. Eine bereits angefallene halbe Gerichtsgebühr ist aber zumindest gem. §11 GKG i.V.m. Nr. 1201 Kostenverzeichnis auf die allgemeine Verfahrensgebühr anzurechnen.

vereinfachtes Verfahren im Zivilprozess, für Geldforderungen ohne vorherige mündliche Verhandlung rasch einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Zulässig für Ansprüche auf Geldzahlung oder auf Leistung einer Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere, wenn -Fälligkeit gegeben und Anspruch nicht von Gegenleistung abhängig ist. Einleitung durch Antrag des Gläubigers an das -Amtsgericht, dessen Rechtspfleger bedingten Zahlungsbefehl mit der Aufforderung erlässt, den Gläubiger binnen einer Woche seit Zustellung wegen des Anspruchs nebst Zinsen und Kosten zu befriedigen oder Widerspruch bei Gericht zu erheben. Wird Widerspruch erhoben, so geht M. in ordentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung über. Andernfalls kann Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist (spätestens 6 Monate) beantragen, den Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dieser Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich und ermöglicht Vollstreckung. Gegen Vollstreckungsbefehl Einspruch möglich, dem wiederum das ordentliche Verfahren folgt, §§ 688 ff. ZPO. Wechselzahlungsbefehl.

(§§ 688 ff. ZPO) ist ein vereinfachtes, schriftliches Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung von Geldforderungen. Der Gläubiger eines auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR gerichteten Anspruchs kann, statt zu klagen, den Erlass eines Mahnbescheids (früher: Zahlungsbefehl) gegen den Schuldner beantragen, um auf diesem Wege vergleichsweise schnell einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Ausschliesslich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Der Antrag muss auf einem maschinell lesbaren Vordruck eingereicht werden. Der Rechtspfleger erlässt sodann den Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Durch den Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung entweder die behauptete Schuld samt Zinsen und Kosten zu begleichen oder schriftlich Widerspruch einzulegen. Erhebt der Schuldner Widerspruch und beantragt eine Partei (das kann auch der Gläubiger sein) die streitige Verhandlung, so gibt das Gericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab. Bei Ausbleiben des Widerspruchs erlässt es auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner wie gegen ein Versäumnisurteil binnen 2 Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat zur Folge, dass das Verfahren - ohne Antrag auf streitige Verhandlung - an das zuständige Gericht abgegeben wird. Die Wirkung des Mahnbescheids fällt weg, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt u. der Gläubiger nicht innerhalb von 6 Monaten den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt. - Die Vorschriften der ZPO über das M. finden im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einigen Besonderheiten entsprechende Anwendung (§ 46 a ArbGG).

Bei einer Eigentumswohnung:

Das WEG-Mahnverfahren ist nunmehr in § 43 Nr. 6 WEG (und nicht mehr in § 46a WEG) modifiziert geregelt. Die Neuregelung führt indes im Hinblick auf die Binnenstreitigkeiten des § 43 Nr. 1 bis 4 WEG insofern zu einer Beschränkung der bisherigen Zuständigkeit, als nur noch auf Mahnverfahren abgestellt wird, in denen die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) Anspruchssteller ist.

Verfahrensgegenstand sind alle Zahlungsansprüche. Hierzu gehören beispielsweise rückständige Hausgelder gegen einzelne Wohnungseigentümer, Nachzahlungen aus beschlossenen Jahresabrechnungen und rückständige Beiträge aus -Sonderumlagen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf diesem Wege reine Geldforderungen vom säumigen Wohnungseigentümer einziehen. Gleichwertig daneben kann selbstverständlich auch das Klageverfahren nach § 43 WEG alternativ gewählt werden.

Das Verfahren des Mahnbescheids richtet sich massgeblich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, und zwar innerhalb von zwei Wochen. Wird kein Widerspruch eingelegt, können die Gläubiger, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, so fordert das Gericht den Antragsteller (jetzt: Kläger) unter Fristsetzung in aller Regel dazu auf, den Mahnbescheidsantrag entsprechend zu begründen. Das Verfahren wird dann insgesamt in das normale Streitverfahren übergeleitet.

Im Arbeitsrecht:

ist ein gerichtl. Verfahren, in dem der Gläubiger Ansprüche geltend machen kann. Seine Einleitung empfiehlt sich nur, wenn Einwendungen des Schuldners nicht zu erwarten sind, da anderenfalls das M. in das normale Klageverfahren übergeht. Das M. ist zulässig für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten, nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldsumme in inländischer Währung (§ 688 ZPO). Das Gesuch um Erlass eines Mahnbescheids (MB) muss enthalten: a) Die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand o. Gewerbe u. Wohnort sowie der gesetzl. Vertreter u. Prozessbevollmächtigten, b) die Bezeichnung des Gerichts, c) die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, d) die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt o. dass die Gegenleistung erbracht ist (§ 690 ZPO). Für den Mahnantrag sind amtl. Vordrucke zu verwenden (§ 46a ArbGG, VO v. 15. 12. 1977 BGBl. I 2625). Entspricht der Antrag nicht den vorstehenden Voraussetzungen, so wird er zurückgewiesen (§ 691 ZPO). Kann er nur wegen eines Teils des Anspr. nicht erlassen werden, ist der Antragsteller zuvor zu hören. Anderenfalls wird er vom zuständigen Arbeitsgericht erlassen. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 1 RPflG). Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Prozessgegner in einem anderen Bezirk wohnt, kann der Rechtspfleger das Verfahren bindend verweisen (AP 28 zu § 36 ZPO). Gegen den MB kann der Schuldner binnen der in ihm bestimmten Frist, längstens jedoch bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids, Widerspruch einlegen (§ 692 ZPO). Für den Widerspruch sollen die amtl. Vordrucke verwandt werden. Wird Widerspruch eingelegt, geht das M. in das Klageverfahren über u. es wird Gütetermin anberaumt. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird auf Antrag des Gläubigers, der nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden kann, der Vollstreckungsbescheid (VB) erlassen (§ 699 ZPO). Nach seinem Erlass kann das Arbeitsgericht das Mahnverfahren nicht mehr an ein anderes Gericht verweisen, wenn es feststellt, dass der Prozessgegner inzwischen in einen anderen Bezirk verzogen ist (AP 29 zu § 36 ZPO). Der VB steht einem Versäumnisurteil gleich. Gegen den VB fmdet binnen einer Frist von einer Woche seit seiner Zustellung der Einspruch statt. Wird kein Einspruch eingelegt, so ist aus dem VB die Zwangsvollstreckung zulässig; wird Einspruch eingelegt, so setzt das Gericht Termin zur streitigen Verhandlung an. Erscheint in diesem Termin der Schuldner nicht, so ergeht 2. Versäumnisurteil. Die Berufung gegen ein 2. VU, das den zulässigen Einspruch des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid verwirft, kann auf die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheides gestützt werden, wenn der Rechtspfleger ihn trotz rechtzeitigem Widerspruch erlassen hat (AP 5 zu § 345 ZPO).

(§§ 688 ff. ZPO) ist die besondere Prozessart, in der für eine bestimmte Art von voraussichtlich unstreitigen Ansprüchen (auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro) ohne Verhandlung dem Gläubiger eines Anspruchs ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel verschafft werden kann. Das M. beginnt mit einem Antrag des Gläubigers (Antragstellers) auf Erlass eines Mahnbescheids. Auf den dem Schuldner (Antragsgegner) zugestellten Mahnbescheid hin kann der Antragsgegner Widerspruch erheben. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, kann ein streitiges Verfahren durchgeführt werden. Wird nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers (Antragstellers) einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Gegen den Vollstreckungsbescheid findet wie gegen ein Versäumnisurteil Einspruch statt. Wird Einspruch erhoben, so wird ein streitiges Verfahren durchgeführt. Für das M. ist das Amtsgericht (Rechtspfleger) zuständig (§ 689 ZPO). Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig (z. B. AG Bremen seit 1.10. 2001). Lit.: Selbmann, R., Das Mahnverfahren, 3. A. 2004; Mewing/Nickel, Mahnen - Klagen - Vollstrecken, 7. A. 2006; Salten, U., Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung, 2. A. 2005

Das M. (§§ 688-703 d ZPO; Besonderheiten in § 46 a ArbGG, dazu VO vom 15. 12. 1977, BGBl. I 2625, m. Änd.) soll für möglicherweise nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme (Euro) rasch ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel führen. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 689 ZPO; abweichende Zuständigkeitsvereinbarung unzulässig; Konzentration auf bestimmte Mahngerichte kann vorgesehen werden); funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Das M. wird eingeleitet durch den (auch nur maschinell lesbaren) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift entsprechen muss (§ 690 ZPO; über Vordrucke s. VO v. 6. 5. 1977, BGBl. I 693, m. Änd.). Ist das der Fall, so ergeht - ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht (Besonderheiten beim Kreditvertrag, 7) - ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl), durch den der Antragsgegner aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO). Bei (formlosem) Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab (§ 696 ZPO); das weitere Verfahren regelt § 697 ZPO.

Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der, wenn nicht anders beantragt, dem Antragsgegner gleichfalls von Amts wegen zuzustellen ist (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d. h. er ist Vollstreckungstitel und kann mit Einspruch (Einspruch, 1) binnen 2 Wochen angefochten werden (dann gleichfalls Abgabe an das zuständige Prozessgericht; § 700 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist, sobald der Vollstreckungsbescheid verfügt ist, in einen Einspruch gegen diesen umzudeuten (§ 694 II ZPO). Für das europäische M. (Durchführung der VO EG Nr. 1896/2006 v. 12. 12. 2006, ABl. EG Nr. L 399 S. 1) gelten ergänzend die §§ 1087 ff. ZPO (in Deutschland ist für den Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls ausschließlich das AG Berlin-Wedding zuständig), für die Zwangsvollstreckung hieraus die §§ 1093 ff. ZPO.




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