Mahnbescheid

In Zivilprozessen, in Arbeitsgerichtsverfahren und in Woh-nungseigentums-Angelegenhei-ten gibt es das gerichtliche Mahnverfahren. Es stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, um einen Vollstreckungstitel — also eine Gerichtsentscheidung — aufgrund dessen eine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, zu erlangen.
Verfahrensablauf
Zulässig ist das Mahnverfahren nur bei Zahlungsansprüchen.
Der Antragsteller muss einen gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck ausfüllen und diesen bei dem Amtsgericht einreichen, das für seinen Wohnort oder Geschäftssitz zuständig ist. In einigen Bundesländern und Geichtsbezirken gibt es Amtsgerichte, die zentral für eine größere Region als Mahngericht fungieren. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlich das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, muss der Antragsteller auf Anforderung des Mahngerichts weitere Gerichtskosten entrichten; dann wird das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben.
Dabei handelt es sich in der Regel um das allgemein zuständige Gericht, also dasjenige beim Wohn- oder Geschäftssitz des Antragsgegners. Unter der Voraussetzung einer zulässigen diesbezüglichen Absprache, etwa unter Kaufleuten, kann die Sache aber auch an einen zuvor vereinbarten anderen Gerichtsstand übertragen werden. Dort wird das Verfahren dann nach den allgemeinen prozessualen Vorschriften weitergeführt, wie wenn es sich von vornherein um eine reguläre Klageerhebung gehandelt hätte.
Vollstreckungsbescheid
Wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch einlegt und nach der Zustellung des Mahnbescheids zwei Wochen verstrichen sind, beantragt der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, wiederum mithilfe eines vom Amtsgericht übersandten Vordrucks. Dieser Vollstreckungsbescheid wird dann erlassen und nach Wahl des Antragstellers entweder direkt dem Antragsgegner zugestellt oder dem Antragsteller übersandt, damit dieser dann mithilfe eines Gerichtsvollziehers die Zustellung selbst veranlassen kann. Nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Antragsgegner die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Dennoch ist der Bescheid vorläufig vollstreckbar, d.h., der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden, obwohl parallel dazu nach dem Einspruch noch vor dem Prozessgericht über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs verhandelt wird. Folglich geht der Antragsteller in diesem Fall ein gewisses Risiko ein: Wenn er aus dem Vollstreckungsbescheid erfolgreich Zahlungen erhält, der Bescheid aber dann am Ende des Prozesses aufgehoben wird, muss er dem Antragsgegner das Geld zurückerstatten und ihm auch den zusätzlich entstandenen Schaden, wie etwa die Gerichtsvollzieherkosten, ersetzen.
Wirkung des Vollstreckungsbescheids
Der Vollstreckungsbescheid hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil. Ebenso wie mit einer regulären Klage wird auch mit dem Mahnbescheidsverfahren die Verjährung unterbrochen.
Zu beachten ist dabei aber, dass der Antragsteller, wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt, sofort nach der Aufforderung des Gerichts die restlichen Gerichtskosten entrichten muss, sonst entfällt eventuell die Verjährungsunterbrechung.

§§ 688 ff. ZPO

Siehe auch Verjährung, Zwangsvollstreckung

Mit dem Mahnbescheidsverfahren wollte der Gesetzgeber eine Art beschleunigtes Klageverfahren schaffen, früher sprach man vom Zahlungsbefehl. Dieser Begriff aus dem Obrigkeitsstaat wurde durch den Mahnbescheid ersetzt. Während eine Klage eine mehr oder weniger umfangreiche Begründung voraussetzt, reicht im Mahnantrag ein vereinfachter Begründungssatz, mit dem klargestellt werden soll, auf welchen Rechtsanspruch die Forderung gestützt wird. Mit Mahnbescheidsanträgen kann man nur Geldforderungen gerichtlich geltend machen. Zuständig für die Mahnverfahren und den Erlass des Mahnbescheids sind bestimmte Abteilungen beim für den Gläubiger zuständigen Amtsgericht.
Ist der Mahnbescheidsantrag formgerecht beim Amtsgericht eingereicht worden, so erlässt dieses den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. dieser kann entweder den Mahnbescheid anerkennen und seine Forderung hieraus bezahlen oder er kann Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Ist kein Widerspruch eingelegt, so muss zur Wirksamkeit des Mahnbescheids innerhalb eines weiteren halben Jahres ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Hat der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, muss der Gläubiger die Abgabe des Verfahrens an das für die Klage schliesslich zuständige Gericht beantragen und eine entsprechende ausführliche Klagebegründung mit Ausführungen, wie der Anspruch bewiesen werden kann, einreichen.
Ebenso wie bei der Klage muss auch derjenige, der das Gericht mit dem Mahnbescheid in Anspruch nimmt, zunächst einmal Gerichtskosten vorstrecken - Diese Gerichtskosten betragen nur die Hälfte der Kosten, die fällig sind, wenn gleich Klage eingereicht wird.
Der juristische Laie meint häufig, er müsste grundsätzlich mehrfach wegen einer von ihm zu erbringenden Leistung gemahnt werden, bevor der Gläubiger sich ans Gericht wenden könnte. Dieser Trugschluss erfolgt aus der Tatsache, dass eine ganze Reihe von Gläubigern in erster Linie zur Meidung von Klageverfahren oft mehrere Mahnungen schicken, bevor sie sich doch entschliessen, zur Eintreibung ihrer Forderung das Gericht einzuschalten.
Grundsätzlich reicht eine Mahnung aus, damit der Schuldner in Verzug gesetzt wird. Hat der Schuldner eine Rechnung bekommen, mit der Aufforderung, bis zu einem bestimmten Datum den Betrag zu bezahlen, so ist nicht einmal eine Mahnung erforderlich.
Wer eine Mahnung schreibt, muss dem Schuldner allerdings klar und deutlich machen, was er von ihm haben will. Eine Fristsetzung ist im Rahmen dieser Mahnung nicht erforderlich, wenn auch immer zu empfehlen, um Missverständnissen aus dem Wege zu gehen. Man muss auch nicht deutlich machen, dass man nachher Klage erheben will, wenn der Schuldner auch auf die Mahnung hin nichts bezahlt. Man muss nur klarstellen, dass man nun endlich die geschuldete Leistung haben will.
In diesem Zusammenhang ist allerdings besonders zu beachten, dass bei einem gegenseitigen Vertrag - und die meisten Verträge sind gegenseitig, weil jeder eine Leistung zu erbringen hat - statt der einfachen Mahnung eine besondere mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung erforderlich ist. Bei einem gegenseitigen Vertrag muss die »Mahnung« deutlich machen, dass man dann, wenn der andere z. B. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die mit ihm vereinbarte Warenlieferung nicht erbringt, diese nicht mehr abnehmen werde.
Man sollte es auch bei der Mahnung mit der Höflichkeit nicht übertreiben, weil diese sonst ihren rechtlichen Charakter verlieren kann - wenn man z. B. schreibt, man werde der Bezahlung gerne entgegensehen oder man wäre dankbar, wenn man die Bezahlung nun endlich erwarten dürfe.

vom Amtsgericht im Mahnverfahren auf Antrag des Gläubigers erlassene Aufforderung zur umgehenden Befriedigung des Gläubigers. Gegen den M. kann der Schuldner innerhalb zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag des Gläubigers auf der Grundlage des M. der Vollstreckungsbescheid. Der M. ist ins-bes. bei unstreitigen Zahlungsansprüchen die schnellste Möglichkeit, zu einem Vollstreckungsbescheid zu gelangen.

(§§ 688, 692 ZPO) ist die im Mahnverfahren auf Antrag ergehende gerichtliche Entscheidung, die eine Aufforderung zur Erfüllung eines Anspruchs enthält. Der M. ist nur wegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme möglich. Der Inhalt des M. richtet sich nach § 692 ZPO. Gemäß § 693 ZPO ist er dem Antragsgegner zuzustellen. Der M. ist grundsätzlich ein Beschluß, für den die allgemeinen Vorschriften gelten. Der einzige Rechtsbehelf gegen den M. ist allerdings der Widerspruch gem. § 694 ZPO. Sachlich ist für den Erlaß des M. das Amtsgericht zuständig, vgl. § 689 I ZPO, örtlich grundsätzlich dasjenige AG, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtstand hat, § 689 II ZPO i.V.m. §§ 12 ff. ZPO. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig, vgl. § 20 Nr. 1 RPflG. Wenn der Antragsgegner nicht fristgemäß Widerspruch erhebt, erläßt das Gericht auf Grundlage des M. einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO).

(§692 ZPO) ist die im Mahnverfahren auf Antrag ergehende gerichtliche Entscheidung, die eine Aufforderung zur Erfüllung eines Anspruchs bzw. Bewirkung einer Leistung enthält. Der M. ist ein Beschluss. Auf ihn kann Widerspruch gegen den Anspruch erhoben werden. Lit.: Schneider, R., Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung, 5. A. 2002; Maniak, K., Die Verjährungsun- terbechung durch Zustellung eines Mahnbescheids, 2000

formalisierte gerichtliche Zahlungsaufforderung auf einen Mahnantrag im gerichtlichen Mahnverfahren. Er wird (wenn der Mahnantrag den formalen Anforderungen entspricht, anderenfalls ist er — nach vorheriger Anhörung des Antragstellers durch zu begründenden Beschluss zurückzuweisen, § 691 Abs. 1 ZPO) — ohne sachliche Prüfung — erlassen und (vgl. § 693 ZPO) von Amts wegen dem Antragsgegner zugestellt. Zum Inhalt vgl. § 692 ZPO.
Der Mahnbescheid selbst ist noch kein Titel. Er ist vielmehr — wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch einlegt — Grundlage des auf Antrag des Antragstellers erfolgenden Erlasses eines Vollstreckungsbescheids. Die Zustellung des Mahnbescheides — bzw. bereits die Einreichung des Mahnantrages, wenn die (spätere) Zustellung demnächst, d. h. ohne vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung, erfolgt (§ 167 ZPO) — hat verjährungshemmende Wirkung (§ 204 Abs. 1 Nr.3 BGB), die bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Verfahrensende bzw. — bei Verfahrensstillstand — nach der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts andauert (§ 204 Abs. 2 BGB).
Nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner können sich folgende weitere Verfahrensabläufe ergeben:
— Der Antragsgegner leistet vollständige Zahlung an den Antragsteller: Das Mahnverfahren hat damit seine Erledigung gefunden. Einer formellen Beendigung bedarf es nicht, da der Mahnbescheid mit Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung von selbst seine Wirkung verliert (§ 701 ZPO).
— Der Antragsgegner zahlt nicht, reagiert aber auch sonst nicht: Der Antragsteller kann mit Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gem. § 699 Abs. 1 S.1 i. V m. § 692 Abs. 1 Nr.3 ZPO (aber vor Ablauf der Frist des § 701 ZPO) den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen.
— Der Antragsgegner legt innerhalb von zwei Wochen (im arbeitsgerichtlichen Verfahren: binnen einer Woche, § 46 a Abs. 3 ArbGG) ab der Zustellung des Mahnbescheides bzw. vor Verfügung des Vollstreckungsbescheides Widerspruch ein (§§692 Abs. 1 Nr.3, 694 Abs. 1 ZPO): Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht mehr erlassen werden; auf Antrag des Antragstellers schließt sich ein (normales) streitiges Verfahren an.

Mahnverfahren.




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