Urteil, kontradiktorisches

Urteil, das (anders als ein nichtstreitiges Urteil) aufgrund des Sachvortrages
der Parteien ergeht, und zwar entweder als Ergebnis einer (zweiseitigen) streitigen Verhandlung oder (wenn eine Partei oder beide Parteien nicht erscheinen) als Urteil nach Lage der Akten (§§ 251 a, 331 a ZPO), aber auch auf einseitige Verhandlung (sog. „unechtes
— > Versäumnisurteil”), wenn die Entscheidung nicht auf der Säumnis, sondern auf dem Sachvortrag beruht.

streitiges Urteil.




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