UrteilsberichtigungBerichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (= versehentliche Abweichung der Erklärung von der Willensbildung, nicht aber rechtsirrige Willensbildung; z.B. der Parteibezeichnung, Verwechslung verschiedener Forderungen, versäumter Ausspruch der Klageabweisung im Übrigen bei Teilstattgabe) durch das Gericht (§319 ZPO, § 118 VwGO, § 138 SGG, § 107 FGO). Sie ist jederzeit (ist also anders als Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung nicht fristgebunden) von Amts wegen (also ohne Antrag der Parteien) vorzunehmen und wird durch auf dem Urteil zu vermerkenden (Berichtigungs-) Beschluss ausgesprochen.
Weitere Begriffe : Vorprüfungsverfahren | Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft | Beneficium |
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