Tatbestandsberichtigung

Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestandes eines Urteils (die nicht durch bloße Urteilsberichtigung korrigiert werden können) durch das Gericht (§ 320 ZPO, § 119 VwGO, § 139 SGG, § 108 FGO). Sie erfolgt nicht von Amts wegen, sondern ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Urteilszustellung zu beantragen und wird durch auf dem Urteil zu vermerkenden Beschluss ausgesprochen.
Da die Tatbestandsberichtigung keine Änderung des Urteils im Übrigen zur Folge hat, vgl. § 320 Abs.5 ZPO, kann sie zum Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen fuhren, der nur durch ein Rechtsmittel oder (wenn durch Tatbestandsberichtigung die gestellten Anträge ergänzt werden) durch Urteilsergänzung beseitigt werden kann.
Aufgrund der Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Feststellungen der Vorinstanz (§§529 Abs. 1 Nr.1, 559 Abs. 1 ZPO) können unrichtige Angaben im Tatbestand im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bzw nur noch unter den im Rechtsmittelverfahren für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel geltenden Beschränkungen (vgl. § 531 ZPO) korrigiert werden.

Berichtigung (1), Tatbestand des Urteils.




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