Verabreichen, unerlaubtes

BtMR: (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 6b BtMG) Vergehen; alle Formen des Einführens von Betäubungsmitteln an bzw. in den Konsumenten bzw. Patienten ohne dessen maßgeblicher Mitwirkung. Erfolgt das Verabreichen ohne entsprechende Verschreibung durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren, liegt gem. § 29a Abs. 1 Nr.1 BtMG ein Verbrechen vor. Führt das Verabreichen zur leichtfertigen Todesverursachung, liegt gem. § 30 Abs. 1 Nr.3 BtMG eine Erfolgsqualifikation mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.




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