Betäubungsmittel
Opiumgesetz.
. Nach dem Betäubungsmittelgesetz bedarf der Verkehr mit den in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgeführten B. (z. B. Heroin, Kokain, Haschisch) der Erlaubnis des Bundesgesundheitsamts (§ 3). Erlaubnispflichtig sind u. a. Anbau, Herstellung, Erwerb, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräusserung u. jedes sonstige In-den-Verkehr-Bringen. Bestimmte Ausnahmen gelten für Apotheken, Ärzte u. für den Erwerb aufgrund ärztlicher Verschreibung (§ 4). Die beantragte Erlaubnis ist u. a. zu versagen, wenn die für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften erforderliche Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist (§ 5 ff.). Die Erlaubnis ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken; sie kann befristet erteilt, mit Bedingungen u. mit Auflagen verbunden werden (§ 9). Dem Schutz vor Missbrauch dienen darüber hinaus strenge Vorschriften, die den Umgang mit B. regeln (§§ 11 ff.). Der Betäubungsmittelverkehr wird vom Bundesgesundheitsamt überwacht (§§ 19 ff.). Nicht erlaubter Verkehr mit B. u. andere im einzelnen aufgeführte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sind strafbar (§§ 29ff.): Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmässiger Handel, Verabreichung von B. durch Erwachsene an Minderjährige) Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, bei organisiertem Drogenhandel u. a. Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Hat sich der Täter B. lediglich zum Eigenverbrauch verschafft, kann das
Gericht, sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt, von einer Bestrafung absehen. Absehen von Strafe oder Strafmilderung j kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens den Tatbeitrag von Mittätern u. Teilnehmern aufdeckt oder die Verhinderung geplanter Straftaten ermöglicht. Leichtere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 32).
Im Hinblick auf drogenabhängige Straftäter hat das Betäubungsmittelgesetz den sonst geltenden Strafzwang durch den Grundsatz "Therapie statt Strafe" ersetzt, indem es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zurückzustellen bzw. von der Anklageerhebung abzusehen, wenn sich der Süchtige einer therapeutischen Behandlung unterzieht (i.e. §§35 ff.).
ist das die künstliche Betäubung des Menschen (oder eines anderen Lebewesens) verursachende Mittel. Seine Verwendung ist wegen der damit verbundenen Gefahren vielfach rechtswidrig und deswegen mit Strafe bedroht. Eine Konvention der Vereinten Nationen gegen illegalen Drogenhandel von 1988 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Besitz und Kauf von Rauschgift zum persönlichen Gebrauch unter Strafe zu stellen. Betäubungsmittelgesetz Lit.: Schmidt, D., Die Entwicklung des Betäubungsmittel strafrechts bis Mitte 2005, NJW 2005, 3250; Deutsches Betäubungsmittelrecht (Lbl.), bearb. v. Lander, C. u.a., 8. A. 2004
sind Stoffe, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkung wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen (BVerfG, NJW 1998, 669). Zugleich ist der Begriff Oberbegriff für Stoffe und Zubereitungen. Die Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind abschließend in dessen Anlagen I bis III aufgelistet. Die Aufnahme in die Positivlisten der Anlage I — III hat zum einen konstitutive, zum anderen jedoch auch eine abschließende Wirkung. Solange ein Suchtstoff nicht in die Liste aufgenommen ist, ist das BtMG nicht anwendbar. Dies hat v. a. für die sog. Designerdrogen Bedeutung. Die Anlagen unterscheiden zwischen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln.
Bei den verkehrsfähigen Betäubungsmitteln ist wiederum zwischen verschreibungsfähigen und nicht-verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln zu unterscheiden. Das Verschreiben von Betäubungsmitteln richtet sich nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (Abk. BtMVV). Eine Eintragung in den Anlagen I bis III kann nur mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
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