Verarmungdes Schenkers liegt vor, wenn er nach Vollziehung einer Schenkung ausserstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (-Unterhalt) nachzukommen. In solchem Fall kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 528 BGB).
Weitere Begriffe : Notveräußerung | Gemeindeteil | Vertragsannahme |
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