Verarbeitungsklausel

Durch die Vs’a’:e :--g erwirbt der Hersteller originäres Eigentum an der neu hergestellten Sache. Ein häufig vorliegender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt dabei. Dies widerspricht jedoch oft den Interessen der Beteiligten, da die Kreditbereitschaft des Lieferanten und Vorbehaltsverkäufers wächst, wenn er am Erfolg des Herstellers partizipieren kann. Durch eine V. wird daher versucht, die Rechtsfolgen des § 950 BGB abzuändern. Welche Auswirkungen eine solche Verarbeitungsklausel haben kann, ist jedoch umstritten. Während nach einer Ansicht § 950 BGB durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden kann, soll dies nach a.A. nicht möglich sein, da im Sachenrecht der Typenzwang der gesetzlichen Erwerbsvorschriften gilt. Nach der Rspr. stellt § 950 BGB zwar zwingendes Recht dar, die Parteien können aber durch die V. eine Vereinbarung darüber treffen, wer „Hersteller“ der Sache i.S.d. §950 BGB sei. Dies kann z.B. auch der Vorbehaltsverkäufer sein, vgl. Hersteller. Eine dritte Ansicht nimmt an, daß aufgrund der Verarbeitungsklausel der Verarbeiter die neue Sache mit Hilfe eines antizipierten Besitzkonstitutes zur Sicherung an den Lieferanten zurückübereigne.

-verlängerter Eigentumsvorbehalt.




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