Verbraucherinsolvenz

(§§ 304 ff. InsO) ist die Insolvenz des Verbrauchers. Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigem über eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Insolvenzplans innerhalb der letzten sechs Monate gescheitert ist. Erforderlich sind weiter ein Vermögensverzeichnis, ein Schuldenverzeichnis und ein Schuldenbereinigungsplan. Ist ein Verfahren ü- ber den Schuldenbereinigungsplan gescheitert, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren weitergeführt werden. Sein vorrangiges Ziel ist die Restschuldbefrei ung des redlichen Schuldners. Lit.: Hess, H,/Obermüller, M., Insolvenzplan, Rest- schuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 3. A. 2003; Pape, G., Entwicklung des Verbaucherinsolvenzverfah- rens, NJW 2006, 2744




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