Vermögensverzeichnis

Im Offenbarungsverfahren nach § 807 ZPO muss der Schuldner ein V. vorlegen und dessen Richtigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung (vorher durch den Offenbarungseid) bekräftigen. Anzugeben sind sämtliche beweglichen Sachen, auch die unpfändbaren, Grundstücke und Rechte an Grundstücken, Forderungen, auch künftige, zweifelhafte, uneinbringliche und unpfändbare; ausserdem die in § 807 im einzelnen aufgeführten entgeltlichen und unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten oder bestimmter Verwandten. Schuldnerverzeichnis.

ist die genaue Aufstellung des Vermögens einer Person (z.B. §1683 BGB). Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers ein V. vorzulegen, wenn die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Die Richtigkeit der Angaben hat der Schuldner eidesstattlich zu versichern (§ 807 ZPO).

Ein Verzeichnis über sein gesamtes Aktivvermögen hat auf Antrag der Schuldner zu erstellen (§ 807 ZPO), wenn ein Gläubiger, der Antrag auf Abgabe der Offenbarungsversicherung gestellt hat, durch Pfändung nicht vollständige Befriedigung seines vollstreckbaren Anspruchs erlangt hat oder wenn der Schuldner vom Gerichtsvollzieher wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde oder deren Durchsuchung verweigert hat (§§ 807 I, 900 ZPO). Das V. muss alle geldwerten Sachen und Rechte des Schuldners ohne Rücksicht auf ihren Wert umfassen und die Beweismittel angeben, ferner die in den letzten 2 Jahren vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen an nahe stehende Personen (Insolvenzanfechtung) sowie die in den letzten 4 Jahren vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen des Schuldners. Es kann von allen Gläubigern bei Gericht eingesehen werden. Der Schuldner hat sodann die Richtigkeit des V. zu Protokoll des Gerichtsvollziehers an Eides Statt zu versichern (§§ 899 ff. ZPO, Offenbarungsversicherung). Ab 1. 1. 2013 s. Vermögensauskunft. Entsprechendes gilt im Steuerverfahren (§ 284 AO).




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