verdachtsunabhängige MaßnahmenPolizeiliche Maßnahmen, die als Eingriffsvoraussetzung nicht einmal einen Gefahrenverdacht voraussetzen, sondern zu polizeilichen Eingriffshandlungen beim Hinzutreten besonderer Umstände, die nicht in der Person des Inanspruchgenommenen liegen, sozusagen verdachtsunabhängig berechtigen. Verdachtsunabhängige Maßnahmen regeln sowohl der MEPolG sowie die Polizeigesetze der Länder und des Bundes. So lässt etwa § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPo1G verdachtsunabhängige Identitätsfeststellungen zu, sofern sich die betroffene Person in einer Einrichtung der Bundespolizei oder einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahn des Bundes, einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen und die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist. Dass die betroffene Person die Gefahr verursachen muss, verlangt das Gesetz indes nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Art Ortshaftung, die sich in manchen Bundesländern nicht nur auf die Befugnis zur Identitätsfeststellung beschränkt, sondern auch auf die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung von Sachen erstreckt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Befugnisse und der darauf beruhenden Maßnahmen wird vor allein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingewandt.
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