Verdeckte Stellvertretung Grundsätzlich muss eine Stellvertretung nach aussen erkennbar sein (§ 164 BGB), unmittelbare Stellvertretung. Jedoch handelt auch derjenige, der ein Geschäft abschliesst, ohne die Stellvertretung zu offenbaren und ohne, dass sie der Partner aus anderen Umständen erkennt, mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den anderen, den er vertritt, wenn es sich um ein Geschäft für den, den es angeht, handelt. a. mittelbare Stellvertretung.
Weitere Begriffe : Enthaftung | Alternativwohnung | Teillieferungsvertrag |
MMnews
|