verdeckte Sacheinlage

Gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn eine Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Nach § 56 Abs. 2 GmbHG findet § 19 Abs. 4 GmbHG auch bei der Kapitalerhöhung Anwendung. Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage:
1) Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss eine Sacheinlage vorliegen. Die Gesellschaft muss im Ergebnis so stehen, als wenn eine Sacheinlage erbracht worden wäre. Regelfall ist die Erbringung einer Geldeinlage und der nachträgliche Kauf einer Sache von dem Gesellschafter.
2) Der wirtschaftliche Erfolg einer Sacheinlage muss auf einer vor Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede beruhen. Besteht zwischen Bareinlage und Gegengeschäft ein enger zeitlicher Zusammenhang (bis zu einem halben Jahr), wird eine entsprechende Abrede vermutet. Bei einer Ein-PersonenGmbH reicht ein entsprechendes „Vorhaben” des Gesellschafters.
3) Liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, entfällt gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG die Erfüllungswirkung der ursprünglichen Geldleistung. Allerdings wird der Wert der Sache gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG angerechnet. Der Gesellschafter trägt die Beweislast für die Werthaltigkeit. Da die Anrechnung nicht vor Eintragung der Gesellschaft, kommt eine Haftung des Gesellschafters wegen fehlerhafter Angaben gemäß § 9a GmbHG in Betracht. Überdies durfte der Geschäftsführer bei der Anmeldung nicht gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG die Versicherung abgeben, dass der Einlagebetrag endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft geleistet wurde.
Auch bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in einer Aktiengesellschaft sind verdeckte Sacheinlagen möglich (BGHZ 110, 47 — IBH/Lemmertz; BGHZ 118, 83 — BuM). In diesem Fall ist der Aktionär nach § 27 Abs. 3 S. 3 AktG nochmals zur Erbringung der Bareinlage verpflichtet.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 S. 1 AktG wurde durch das MoMiG nicht geändert. Dies führt zu einer unterschiedlichen Behandlung verdeckter Einlagen bei der GmbH und der AG.




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