Geschäft für den, den es angeht
Rechtsfigur insbes. für Barkäufe des täglichen Lebens. Das der Übertragung des Eigentums zugrunde liegende Kaufgeschäft wird mit dem Geschäftsgegner abgeschlossen; die Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt jedoch, da es dem Verkäufer meist gleichgültig ist, wer Eigentümer der Kaufsache werden soll, zwischen dem Verkäufer und der Person, die es angeht (z.B. Hausfrau kauft für Nachbarin ein: Nachbarin wird Eigentümerin durch G.). Die als Käufer auftretende Person besitzt die übergebene Sache als Besitzmittler für den Geschäftsherrn.
Stellvertretung.
Eigentumsübertragung (von beweglichen Sachen, 2 g) Stellvertretung.
Man unterscheidet zwischen dem verdeckten und dem offenen G. Beim verdeckten G. handelt es sich um eine teleologische Reduktion des § 164 I BGB, bei der auf das Offenkundigkeitserfordernis verzichtet wird. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens (z.B. Brötchenkauf beim Bäcker) wirkt das Geschäft auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter nicht deutlich macht, daß er für einen anderen handelt. Voraussetzung dafür ist, daß dem Geschäftsgegner die Person seines Vertragspartners gleichgültig ist. der Vertreter die Fremdwirkung wollte und Vertretungsmacht hatte. Keine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip ist das offene G. Hier gibt der Vertreter zu erkennen, daß er für einen anderen handelt, benennt diesen aber nicht. Nach h.M. handelt es sich um eine zulässige Stellvertretung unter Offenhaltung der Person des Vertretenen. Der Geschäftspartner wird nicht benachteiligt, da er entscheiden kann, ob er ein solches Geschäft eingehen will oder nicht.
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