Vereinfachtes VerfahrenIm Zivilprozess mit einem Streitwert bis zu 600 EUR kann das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und muss nur auf Antrag mündlich verhandeln (§ 495 a ZPO). Für das Arbeitsgericht gilt dies nicht (§ 46 II 2 ArbGG).
Weitere Begriffe : Lebenspartnerschaftsurkunde | Ersetzungsbefugnis | Verschulden, grobes |
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