Streitwert
Unter dem Streitwert versteht man den Geldwert des Streitgegenstands in einem Prozess. Diesbezügliche Regelungen sind teilweise im Gerichtkostengesetz und teilweise in den einzelnen Verfahrensordnungen wie beispielsweise der Zivilprozessordnung enthalten.
Der Streitwert ist wichtig für die Zuständigkeit eines Gerichts — bis zur Höhe von 10 000 EUR ist das Amtsgericht, bei höheren Beträgen das Landgericht zuständig.
Nach dem Gerichtskostengesetz ist der Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen zu bestimmen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergibt er sich aus dem Betrag, der mit der Klage geltend gemacht wird.
* In Scheidungsverfahren ist das Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten, als Mindestbetrag jedoch 4000EUR zugrunde zu legen.
* In Kindschaftssachen ist von 5000 EUR auszugehen, werden sie im Rahmen eines Scheidungsverfahrens geregelt, von 1500EUR.
* In Prozessen zu Fragen des Unterhalts beläuft sich der Streitwert auf den Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts.
* Wenn es um die Wirksamkeit eines Miet- oder Pachtverhältnisses geht, gilt ein Jahresmietwert als Streitwert.
§§ 12 GKG; 2-9 ZPO
Sobald eine Klage bei Gericht anhängig ist, muss auch ein Streitwert festgelegt werden, weil sich nach diesem sowohl die Gerichtskosten wie auch die Anwaltsgebühren errechnen. Einfach gestaltet sich die Berechnung des Streitwertes bei sogenannten Leistungsklagen, die in Geld beziffert sind. Verklagt jemand einen anderen auf die Zahlung von 10.000,00 EUR, dann: ist dieser Betrag auch der Streitwert. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können aufgrund dieses Streitwertes genau festgelegt werden. Schwieriger ist es bei sogenannten Unterlassungs- oder Verpflichtungsklagen, bei denen dem Gegner ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen auferlegt werden soll. Hier wird vielfach das Interesse der Parteien am Rechtsstreit von den Gerichten geschätzt und ein Streitwert zur Kostenberechnung festgesetzt. In den juristischen Kommentaren finden sich ganze Kataloge von Gerichtsentscheidungen zu Einzelfällen der Streitwertfestsetzung. Bei vielen dieser Einzelfragen gibt es jedoch die unterschiedlichsten Gerichtsentscheidungen - der Bundesgerichtshof entscheidet anders als die Oberlandesgerichte, die einzelnen Landgerichte anders als die Amtsgerichte.
Wert, um den in einem Prozeß (außer im Strafprozeß) gestritten wird. Soweit der Kläger vom Beklagten einen bestimmten Geldbetrag verlangt, ist der Streitwert gleich diesem Betrag. Verlangt der Kläger aber etwas anderes (zum Beispiel eine Feststellung, die Herausgabe einer Sache, die Räumung einer Wohnung oder die Scheidung einer Ehe), so muß der Streitwert vom Gericht festgesetzt werden. Nach dem Streitwert richtet sich bei den ordentlichen Gerichten in Zivilprozessen meist die Zuständigkeit in erster Instanz (Amtsgericht bei Streitwert bis zu 6000,-DM, sonst Landgericht); oftmals ist auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Streitwert abhängig (hier allerdings nur von der sogenannten Beschwer, das heißt der Summe, mit der derjenige, der ein Rechtsmittel einlegen möchte, unterlegen ist). Schließlich werden nach dem Streitwert die Gerichtskosten und die Gebühren der Rechtsanwälte berechnet.
Zivilprozessrecht: Str. ist der Wert des Gegenstandes eines Prozesses, über den zu entscheiden ist. Er hat Bedeutung für a) die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. So sind die Amtsgerichte meistens nur dann zuständig, wenn der Str. 1500 EUR nicht übersteigt. §§ 23, 71 GVG, b) die Rechtsmittel (sog. Beschwerdewert), Berufungssumme, Revisionssumme, c) die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Die Gebührenberechnung (Kostenentscheidung) ergeht aufgrund der Str.festsetzung, die einen gesonderten Beschluss darstellt. Massgebend sind die §§ 10-20 GKG, subsidiär §§ 3-9 ZPO.
Im Mietrecht:
Die Prozesskosten richten sich nach den Gerichtskostentabellen und nach den Rechtsanwaltsvergütungstabellen. Basis dieser Tabellen ist die Festlegung eines Streitwertes. Nach dem Streitwert berechnen sich die Gebühren des Gerichts und der beteiligten Rechtsanwälte.
Üblicherweise wird beispielsweise für eine Räumungsklage nach § 41 Gerichtskostengesetz die Jahresmiete (- 12 Monatsmieten) als Grundlage des Streitwertes genommen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Betriebskostenvorauszahlungen dazugerechnet werden oder ob die Netto-Kaltmiete zugrunde gelegt wird. Dieser Meinungsstreit ist nicht unerheblich, da in aller Regel die Zugrundelegung der Jahresmiete zu einem hohen Streitwert führt, mit der Folge von hohen Anwalts- und Gerichtskosten. Bei der Streitwertbemessung einer Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung gilt: Hier wird regelmäßig der Jahresbetrag des monatlichen Erhöhungswertes als Streitwert für die Gebühren zugrunde gelegt. Für eine Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen wird regelmäßig der dreifache Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung zugrunde gelegt. Weiter ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Räumungsandrohungen und Räumungsvollstreckungen der normale Jahreswert den Zwangsvollstreckungsgebühren zugrunde gelegt wird. Eine Zwangsräumung kann für den Räumungsschuldner sehr teuer werden. Falls diese Kosten beim Schuldner jedoch nicht beigetrieben werden können, bleibt der Gläubiger (= Vermieter) auf diesen Kosten sitzen, er muss z. B. auch die Gerichtsvollzieherkosten tragen, die bei Zwangsräumungen schon mal 4000 EUR betragen können.
Weitere Stichwörter:
Prozesskosten, Prozesskostenhilfe, Räumungsfrist
ist in einem gerichtlichen Verfahren der in Geld bemessene Wert des Streigegenstandes. Der S. bestimmt weitgehend die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Zivilgerichte (Amtsoder Landgericht, §§ 23, 71 GVG); er ist ferner bedeutsam für die Berechnung der Gerichtsgebühren u. für die Zulässigkeit von
- Rechtsmitteln (Wert der Beschwer). Bei Klagen, mit denen eine Geldforderung erhoben wird, richtet sich der S. nach der geltend gemachten Summe; im übrigen setzt das Gericht, soweit die ZPO keine speziellen Vorschriften enthält, den S. nach freiem Ermessen fest (§§ 2 ff. ZPO).
Bei einer Eigentumswohnung:
Vereinfacht gesagt, ist der Streitwert der in Zahlen ausgedrückte Wert, um den gestritten wird. Bei einem Streit um einen Geldbetrag ist dies die Summe des Betrages, um den gestritten wird.
In Wohnungseigentumssachen begrenzt § 49a GKG den Streitwert der Höhe nach in doppelter Hinsicht: "Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen." Um die Sache noch etwas komplizierter zu machen, fügt der Gesetzgeber eine weitere Begrenzung ein: "Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
Bei Streitigkeiten um nicht in Zahlen zu benennende Grundlagen wird vom Gericht ein der Sache adäquater "Streitwert" festgelegt. Danach berechnen sich dann die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren.
Im Arbeitsrecht:
ist der vom Arbeitsgericht grundsätzl. im Urteil festzusetzende Wert des Rechtsschutzbegehrens (Klage) des Klägers (§ 61 I ArbGG). Er ist grundsätzlich auf einen Bruttobetrag festzusetzen (AP 1 zu § 25 GKG 1975). Die Streitwertfestsetzung hat für die Rechtsmittelfähigkeit nur noch insoweit Bedeutung, dass der Beschwerdewert nicht höher als der Streitwert sein kann (AP 6 zu § 64
ArbGG 1979 = NJW 84, 142; dagegen vgl. AP 3 zu § 61 ArbGG 1979 = BB 86, 2132). Im übrigen ist sie nur noch für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren massgebend. Die Str.-Bemessung erfolgt nach §§ 3-9 ZPO, 12 VII ArbGG i. V. m. §§ 1, 12 ff. GKG. Für Kündigungsschutzklagen o. sonstige Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt der St. höchstens einen Betrag von 3 Monatsgehältern nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen ist (AP 20 zu § 12 ArbGG 1953; AP 22 zu § 12 ArbGG 1953; AP 8 zu § 12 ArbGG 1979 = DB 85, 556; zu mehrfacher Kündigung: AP 8 = NZA 85, 296; Popp DB 90, 481). Andererseits ist dies der Regelstreitwert, der nur unterschritten wird, wenn die erstrebte Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate ausmacht (EzA 3 zu § 12 ArbGG; EzA 1 zu § 12 ArbGG 1979; dagegen nach einer von den LAG kaum befolgten Entscheidung: AP 9 zu § 12 ArbGG 1979 = NJW 85, 2494). Der Wert einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG wird nicht hinzugerechnet. Hinzugerechnet wird der Wert eines Beschäftigungsanspruches mit dem Wert eines doppelten Monatsbezuges (AnwB1. 84, 147; BB 83, 1427; EzA 19 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert). Unberücksichtigt bleibt er, wenn er als unechter Hilfsantrag gestellt wird (umstr.; NZA 89, 862; Becker/Glaremin NZA 89, 207). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezu ges massgebend. Bei Eingruppierungsstreitigkeiten ist die Differenz der Vergütungsgruppen für die Dauer von drei Jahren entscheidend. Jedoch ist obere Grenze immer der Wert des überhaupt anfallenden Betrages. Bis zur Klageerhebung anfallende Beträge werden nicht hinzugerechnet (§ 12 VII ArbGG). Zur Klage auf künftig fälliges Arbeitsentgelt: Vossen DB 86, 326. Stimmt der AN einer Änderungskündigung vorbehaltlich ihrer sozialen Rechtfertigung zu, so hat das Gericht allein noch eine Inhaltskontrolle durchzuführen. Teilweise wird daher die Meinung vertreten, dass der Streitwert entspr. § 12 VII ArbGG festgesetzt werden müsse auf die Differenz des Wertes vor und nach der ÄK (DB 78, 548). Nach a. A. ist der Streitwert geringer als bei einer normalen Kündigung, indes sei § 12 VII ArbGG mit der Begrenzung auf 3 Monatsverdienste nicht anwendbar (EzA 14 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert). Nach Ansicht des BAG ist auf den Wert der Änderung abzustellen, die aber die Grenzen des § 12 VII ArbGG nicht überschreiten darf. Übersichten: Schneider MDR 88, 270; 89, 389.
(z.B. § § 2 ff. ZPO) ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstands. Der S. wird vom Gericht grundsätzlich nach freiem Ermessen durch Beschluss festgesetzt. Er hat Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit, die Gebühren und die Beschwer (z.B. §546 ZPO). Lit.: Anders, M. u.a., Streitwert-Lexikon, 4. A. 2002; Meier, //., Streitwert im Arbeitsrecht, 2. A. 2000; Dörn- dorfer, J., Der Streitwert für Anfänger, 4. A. 2006; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12. A. 2006
Maßgeblicher Wert für die Bemessung der Gerichtskosten (Wert des Streitgegenstandes, § 3 Abs. 1 GKG). Dieser (Gebühren-)Streitwert ist zu unterscheiden vom Zuständigkeitsstreitwert (vgl. § 23 Nr. 1 GVG) und vom Rechtsmittelstreitwert (Beschwerdewert; vgl. §§ 511 a Abs. 1, 546 Abs. 1 S. 1 ZPO), die sich nach den §§ 2 ff. ZPO bemessen, bei gerichtlicher Festsetzung aber auch den Gebühren-streitwert präjudizieren (§ 62 GKG).
Der Streitwert bemisst sich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wert des Streitgegenstandes, der — soweit keine Sonderregelungen des GKG eingreifen (vgl. z. B. § 45 Abs. 1 S.1 GKG gegenüber § 5 2. Hs. ZPO) — nach den Regeln für den Zuständigkeitsstreitwert ermittelt wird (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG), aber auf den Höchstbetrag von 30 Mio. € begrenzt ist (§ 39 Abs. 2 GKG). In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist er „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbes. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens-- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen” (§ 48 Abs. 2 S.1 GKG), darf aber nicht mehr als 1 Mio. € betragen. Zu Sonderregelungen für best. Familien- und Kindschaftssachen vgl. § 48 Abs. 3 GKG.
Praktisch bedeutsame Sonderfälle bei der Streitwertbemessung sind
— Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet-/ Pachtverhältnisses: Miet-/Pachtzins für die streitige Dauer, maximal für ein Jahr (§ 41 Abs. 1 GKG), bei Räumung — auch aus anderem Rechtsgrund —: Jahreszins (§ 41 Abs. 2 GKG, wird aber Räumung ausschließlich aus anderem Rechtsgrund — insbes. Eigentum — geltend gemacht, greift § 41 Abs. 2 GKG nicht ein)
— Klage und Widerklage: Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage, sofern nicht derselbe Gegenstand betroffen ist (dann ist nur der höhere Wert maßgeblich, § 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG)
— Haupt- und Hilfsanspruch: Addition von Haupt-und Hilfsanspruch, wenn über Hilfsanspruch entschieden wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, sofern nicht derselbe Gegenstand betroffen ist, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG)
— Prozessaufrechnung: Bei der Primäraufrechnung (Verteidigung gegen Klageforderung erfolgt nur durch Aufrechnung) bleibt die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung generell unberücksichtigt. Bei der Sekundäraufrechnung (Aufrechnung erfolgt hilfsweise neben anderen Verteidigungsmitteln) bleibt die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur dann unberücksichtigt, wenn es nicht auf die Aufrechnung ankommt (weil die Klageforderung — mangels Schlüssigkeit oder wegen des Durchgreifens der primär geltend gemachten Verteidigungsmittel — unabhängig von der Aufrechnung erfolglos bleibt). Kommt es dagegen auf die Aufrechnung an, erfolgt eine Addition von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung (§ 45 Abs. 3 GKG, Grund: über Forderung und Gegenforderung muss eine gerichtliche Entscheidung ergehen)
— übereinstimmende Erledigungserklärung:
Maßgeblich ist nur der Kostenwert (d. h. die Summe aller Gerichts- und Anwaltskosten)
Im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess bestimmt sich der Streitwert eines Verfahrens nach § 52 GKG, soweit in den darauf folgenden Paragraphen nichts anderes bestimmt ist. Danach trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, die sich an der Bedeutung des Streits für den Kläger orientiert. Die Praxis hält sich dabei überwiegend an den „Streitwertkatalog”, der von einer Gruppe von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet wurde (Fassung 2004 kann auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts, http: / /www.bundesvervvaltungsgericht. de/ , eingesehen werden). Ergeben sich aus dem Sachverhalt oder aus dem Streit nicht genügend Anhaltspunkte, um die Bedeutung für den Kläger ermitteln zu können, so gilt gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreit-wert von 5 000 €.
ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstandes. Er kann maßgebend sein: für die sachliche Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ZuständigkeitsS., §§ 23, 71 GVG), für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühr (GebührenS.) sowie für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Beschwerdewert). Für die Bemessung des S. gilt grundsätzlich freies Ermessen (§ 3 ZPO), soweit nicht spezielle Vorschriften eingreifen (§§ 4 bis 9 ZPO, § 142 MarkenG, § 12 IV UWG), insbes. für die Gerichtskosten §§ 39 ff. GKG, z. B. bei einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr (ohne Abfindung, § 42 II GKG) oder der sog. RegelS. von 5000 EUR in Verfahren der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit § 52 II GKG). So bestimmt sich bei Geldansprüchen der S. nach der Höhe des Anspruchs, bei Klage auf Herausgabe einer Sache nach deren Verkehrswert, bei Streit über ein Mietverhältnis nach der Miete für die streitige Zeit (höchstens aber der Betrag eines Jahres), bei Streit über ein Arbeitsverhältnis höchstens nach dem Vierteljahresentgelt. Den S. setzt das Gericht für das vor ihm stattfindende Verfahren fest, i. d. R. durch beschwerdefähigen Beschluss (§ 63 GKG, § 33 RVG), nur in der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Urteilsformel (§ 61 I ArbGG). Dem S. entspricht für die Gebühren des Rechtsanwalts der Gegenstandswert, für die Gebühren der Gerichte und Notare in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Geschäftswert.
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