Amtsgericht

Das Amtsgericht ist dadurch gekennzeichnet, dass für alle gerichtlichen Entscheidungen nur ein einzelner Richter zuständig ist. Den Amtsrichtern sind allerdings trotzdem sehr bedeutsame Rechtsgebiete zugewiesen. Sie sind im Bereich des Zivilrechts die Gerichte, bei denen u.a. Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Unterhaltssachen und vor allem das auch für den einzelnen oft äusserst bedeutsame Verfahren in Mietsachen zugewiesen sind. Auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden durch Erhöhung der Streitwerte immer mehr Rechtsstreitigkeiten den Amtsrichtern übertragen. Besonders bedeutsam ist auch die Möglichkeit, sich als Betroffener ohne anwaltliche Hilfe vor dem Amtsgericht einlassen, also selbst auftreten zu können. Es gibt am Amtsgericht mit Ausnahme der sogenannten Familiensachen, also insbesondere der Scheidungsangelegenheiten, keinen Anwaltszwang. Jeder kann sich selbst gut oder schlecht vor dem Amtsgericht verteidigen bzw. um seine Rechte kämpfen. Das setzt jedoch voraus, dass man wenigstens alles gründlich durchliest, was einem vom Amtsgericht z.B. als Beklagter übersandt wurde. In vielen Fällen überlesen die Betroffenen, die meinen ohne Anwalt vor Gericht auftreten zu können, schon die sogenannte Einlassungsfrist - die Frist, innerhalb derer sie sich zum Anspruch äussern müssen. Sie schreiben gar nicht ans Gericht, welche Einwendungen sie gegen die erhobene Klage haben. Das kann selbst in den Fällen, in denen durchaus gute Chancen auf ein positives Prozessergebnis bestehen, zur Verurteilung führen.
Soweit es um Strafsachen geht, werden die »kleineren Sachen«, wie z.B. viele Verkehrssachen, zunächst beim Amtsgericht verhandelt.

Die unterste Instanz der ordentlichen Gerichte, mit der der Bürger am meisten zu tun hat, da sie für alle Streitigkeiten des täglichen Lebens zuständig ist, so im Zivilprozeß für Sachen mit einem Streitwert bis zu 6000,-DM, für Mietstreitigkeiten, Scheidungen, Streitigkeiten um Unterhalt, im Strafprozeß für die Aburteilung fast aller Straftaten mit Ausnahme besonders schwerer, ferner für alle Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Übersicht findet sich bei dem Stichwort ordentliche Gerichte. - In der früheren DDR entsprechen den Amtsgerichten in etwa die dortigen Kreisgerichte.

(§ 12 GVG) ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Einzelrichter vorstehen, §§ 22 ff. GVG. In Zivilsachen ist es sachlich zuständig bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als 10.000 DM (§ 23 Nr. 1 GVG), außerdem streitwertunabhängig in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG (v.a. Mietrecht!) und Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen (§ 23 a GVG). Beim A. sind u.a. Familiengericht, Grundbuchamt, Konkursgericht, Nachlaßgericht, Versteigerungsgericht, Vollstreckungsgericht, Vormundschaftsgericht, Handelsregister und Vereinsregister eingerichtet.

ist die unterste Stufe der ordentlichen Gerichte in der BRD; Vorstand eines kleineren A.s ist ein Amtsgerichtsdirektor (Dienstaufsicht hat i. d. R. der zust. Landgerichtspräsident), eines grösseren A.s ein Amtsgerichtspräsident. In Zivilsachen entscheidet der Amtsrichter als Einzelrichter. Beim A. besteht kein Anwaltszwang; Zuständigkeit: a) vermögensrechtliche Ansprüche bis einschliesslich 1500 EUR, b) Mietstreitigkeiten wegen Auflassung, Benutzung, Räumung, Fortsetzung des Mietverhältnisses (Mietgericht), c) für alle Streitigkeiten bei Reisenden (Touristen) über Wirtszechen, Beförderungsgelder, Ansprüche aus Beschädigungen des Reisegepäcks, d) Viehmängel, e) Wildschaden, f) Streitigkeiten z. B. in Verbindung mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung mit Altenteilsvertrag, g) Kindschafts-(Vaterschafts-) u. Unterhaltssachen, §§ 23, 23a GVG; ferner zuständig als Vollstreckungs-, Konkurs-, Versteigerungs-, Nachlass-, Vormufidschafts-, Registergericht, sowie als Grundbuchamt. In einer Reihe von Fällen entscheidet nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger od. der Urkundsbeamte. - In Strafsachen entscheidet beim A. der Einzelrichter, das Schöffengericht od. das erweiterte Schöffengericht; zuständig für Übertretungen, für Verbrechen und Vergehen (soweit nicht die erstinstanzielle Zuständigkeit des Landgerichts od. des Oberlandesgerichts gegeben ist), wenn im Einzelfall keine höhere Strafe als 3 Jahre Freiheitsstrafe od. die Anordnung von Sicherungsverwahrung zu erwarten ist u. die Staatsanwaltschaft zum A. Anklage erhebt. Der Einzelrichter entscheidet allein bei Übertretungen, bei Privatdelikten (Privatklage), bei Vergehen, die mit höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe allein od. in Verbindung mit anderen Strafen od. mit Nebenfolgen bedroht sind od. wenn keine höhere Freiheitsstrafe als 1 Jahr zu erwarten ist. Für Jugendliche und Heranwachsende sowie in Wugendschutzsachen ist der Jugendrichter bzw. das Jugendschöffengericht zuständig.

ordentliche Gerichtsbarkeit; Zivilprozess; Strafprozess.

Bei einer Eigentumswohnung:

Nach Massgabe von § 43 Nr. 1 bis 4 WEG in Verbindung mit § 23 GVG ist immer das Amtsgericht örtlich und sachlich ausschliesslich zuständig, in dessen Bezirk das betroffene Objekt der Wohnungseigentumsanlage liegt; und zwar unabhängig davon, ob der Gegenstandswert unter beziehungsweise über 5.000 Euro liegt.

Nur wenn die Eigentümergemeinschaft als Beklagte in Passivprozessen in Anspruch genommen wird, zum Beispiel weil sie eine Handwerkerrechnung nicht bezahlt hat und diese über 5.000 Euro liegt, wäre das Landgericht des entsprechenden Bezirkes zuständig.

In Binnenrechtsstreitigkeiten ist immer das Amtsgericht als unterste Instanz zuständig.

(§§ 12, 22ff. GVG) ist das unterste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ihm stehen Einzelrichter vor (§ 22 GVG). Einen Teil seiner Entscheidungen trifft es durch Rechtspfleger und Urkundsbeamte. Es ist zuständig für unbedeutendere Zivilsachen und Strafsachen (§§23ff. GVG, z.B. bürgerlichrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5000 Euro). Bei dem A. sind u.a. eingerichtet Familiengericht, Grundbuchamt, Insolvenzgericht, Nachlassgericht, Registergericht, Versteigerungsgericht, Vollstreckungsgericht, Vormundschaftsgericht. Ihm übergeordnet ist das Landgericht. In Strafsachen ist das A. zuständig, wenn nicht das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, nicht im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder nicht die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 GVG). Lit.: 150 Jahre Amtsgerichte, 2002

, Abk. AG: Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist regelmäßig in Abteilungen gegliedert, denen Einzelrichter vorstehen (§ 22 Abs. 1 GVG).
Seine sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen erster Instanz besteht (unabhängig vom Streitwert) für die in § 23 Nr. 2 GVG aufgezählten Fälle (Wohnraummietsachen, Reisestreitigkeiten, Mahnverfahren, Sachen des Vollstreckungsgerichts und dem Familiengericht zugewiesene Sachen) und für alle übrigen Streitigkeiten — soweit keine Sonderzuweisung an das Landgericht eingreift (§ 23 Nr. 1 GVG) — bis zum Streitwert von 5 000 €.
In Strafsachen ist das Amtsgericht für die Aburteilung von Vergehen und Verbrechen nur zuständig, soweit nicht gemäß §§24 Abs. 1 Nr. 1, 74 Abs. 2, 74a
GVG das Landgericht oder gemäß § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Spruchkörper des Amtsgerichts sind in Strafsachen der Strafrichter und das Schöffengericht. Die Strafgewalt des Amtsgerichts ist gemäß § 24 Abs. 2 GVG auf Strafen bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe beschränkt; die Erkennung auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung ist ausgeschlossen. Bei besonderer Bedeutung des Falles kann die Staatsanwaltschaft abweichend von den Zuständigkeitsregelungen Anklage beim Landgericht erheben.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht ist ferner für die Anordnung zahlreicher Zwangsmaßnahmen der StPO zuständig. Zuständigkeit, sachliche

. 1. A. ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau die Unterstufe bildet. Das A. entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter (§ 22 GVG) oder Rechtspfleger, in gewissen Fällen durch den Urkundsbeamten; s. aber auch Schöffengericht. Die Zuständigkeit ist vielfältig.

Die wichtigste in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht für Ansprüche bis zum Wert von 5000 EUR und als Mietgericht (§ 23 GVG) sowie in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 a GVG), ferner die Zuständigkeit als Vollstreckungs-, Insolvenz-, Versteigerungs-, Nachlass-, Betreuungs-, Familien- und Registergericht sowie als Grundbuchamt.

2. In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des A. auf Vergehen und Verbrechen nur, soweit nicht nach § 24 GVG die Zuständigkeit eines höheren Gerichts gegeben ist.

3. Für die einzelnen Sachgebiete bestehen Referate oder Abteilungen. Dem A. im Rechtszug zunächst übergeordnet ist das Landgericht.




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