VereinsvermögenDas einzelne Vereinsmitglied hat keine Rechte am V. und beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf einen Anteil am V. Die Verwaltung des V.s ist Sache des Vorstands, sofern nach der Vereinssatzung dafür nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Mit der Auflösung des Vereins (Liquidation) fällt das V. an die in der Satzung bestimmten Personen, in bestimmten Fällen an die Vereinsmitgl. od. an den Fiskus (§ 45, 46 BGB).
Weitere Begriffe : Passivseite | Verkündungsblatt | Jahressteuergesetz |
MMnews
|