Vereinsvormundschaft Rechtsfähige Vereine, die vom Landesjugendamt für geeignet erklärt sind, können auf ihren Antrag zu Vormündern (Vormundschaft), Pflegern (Pflegschaft) und Beiständen bestellt werden. Der Verein bedient sich bei der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einzelner seiner Mitglieder. Für ein Verschulden des Mitglieds ist er dem Mündel verantwortlich. Einzelheiten: § 1791a BGB, § 53 JWG.
Weitere Begriffe : Handelsrichter | Volksverhetzung | Einseitig verengte Fahrbahn |
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