Verfahrensrüge
ist die Rüge verfahrensrechtlicher Fehler durch die strafprozessuale Revision. Die Anforderungen an die Begründung der auf Verfahrensrügen
gestützten Revision sind im Vergleich zur Sachrüge erheblich höher: Gemäß § 344 Abs. 2 S. 3 StPO müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Zu unterscheiden ist zwischen absoluten (§ 338 StPO) oder relativen (§ 337 StPO) Revisionsgründen; im letzteren Fall ist das „Beruhen” des Urteils auf dem Verfahrensverstoß zu beweisen, während das Urteil bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes zwingend aufgehoben wird.
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