Verfallerklärungals Nebenstrafe eine Sonderart der Einziehung. Bei Verurteilung wegen Bestechung (§§ 331-334 StBG) ist das Empfangene oder sein Wert als für den Staat verfallen zu erklären. Die V. wird ausgesprochen a) gegen den Verurteilten, wenn er das Empfangene besitzt, b) gegen den Geber, falls das Empfangene ihm zurückgegeben worden ist (§ 335 StGB).
Weitere Begriffe : Sozialisierung | entscheidungserheblicher Zeitpunkt | Kompensation von Rechtsfehlern |
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