Verfassunggebende Gewalt ist die rechtliche Befugnis, Grundentscheidungen über die politische Existenz eines Volkes zu treffen; sie liegt beim Volk. Ausübung: a) unmittelbar: durch Volksentscheid wird über die Verfassung abgestimmt, während der Entwurf von einer beratenden Versammlung, dem sog. Verfassungskonvent, ausgearbeitet wird; b) mittelbar: Abgeordnete einer verfassunggebenden Versammlung werden vom Volk gewählt, die dann die Verfassung schaffen;-die Landesverfassungen in der BRD sind unmittelbar vom Volk geschaffen worden (Ausnahme: Baden-Württemberg). Siehe auch GrundG.
Weitere Begriffe : Arbeitsräume | Culpa in eligendo | Bereitschaftspolizei |
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