Verfilmung

ist die Benutzung eines Urheberwerks zur Herstellung eines Filmwerks. Gestattet der Urheber die V., liegt darin im Zweifel die Einräumung der Benutzung in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form als Grundlage des Films sowie der Verbreitung, Veröffentlichung, Funksendung und Synchronisation des Films, jedoch nicht der WiederV., der Urheber darf das Werk nach 10 Jahren anderweit filmisch verwenden (§ 88 Urheberrechtsgesetz) auch Filmurheberrecht.
Recht zur -, Filmurheberrecht.




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