Schriftsätzekönnen im Prozess vorbereitende oder bestimmende sein; jene kündigen einen Vortrag für die mündliche Verhandlung an (§ 129 ZPO), diese enthalten Prozesshandlungen, für die Schriftform vorgeschrieben ist. Sie sind rechtzeitig vorzubringen (§§ 132, 282 ZPO); ggfs. ist dem Gegner eine Erwiderungsfrist einzuräumen (§ 283 ZPO). S. können im Verkehr mit Gerichten durch die elektronische Form (Form, 1 a) ersetzt werden.
Weitere Begriffe : Sonderversorgungssysteme | Anfechtung letztwilliger Verfügungen | güterrechtliche Lösung |
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