Verkehrsampelngeben farbige Lichtzeichen, denen alle Verkehrsteilnehmer Folge zu leisten haben; sie gehen allgemeinen Verkehrsregeln, z. B. über die Vorfahrt, und sonstigen amtlichen Verkehrszeichen vor, jedoch nicht den Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (§§ 37 I, 36 StVO). Die Bedeutung der Lichtzeichen - Rot, Gelb, Grün, Farbpfeile, Schrägbalken - ergibt sich aus § 37 II, III StVO. Der in der ehem. DDR verwendete Grünpfeil, der im ganzen Bundesgebiet zugelassen ist, erlaubt trotz Lichtzeichen Rot nach den Anhalten das Abbiegen nach rechts, dabei darf aber der Verkehr in der freigegebenen Richtung nicht gefährdet oder behindert werden.
Weitere Begriffe : Arbeitsgelegenheit | Polizeiaufsicht | ipso iure |
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