Abbiegen
Blinken, Fahrstreifenwechsel, Fahrtrichtungsänderung, Grundstücksein- und -ausfahrt, Mehrreihenverkehr, Rückwärtsfahren, Wenden. Unter Abbiegen versteht man Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrspur anderer Fahrzeuge geschnitten oder sonst berührt wird. Wer abbiegt, verläßt die bisher befahrene Straße und fährt in eine andere Straße (oder in ein Grundstück) hinein (auch Einbiegen). Beim Abbiegen ist deshalb besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Das Vorrecht des fließenden Verkehrs darf nicht geschmälert werden. Abbiegen kann vorgeschrieben und zugleich (nämlich in anderer Richtung) verboten sein (blaues Rundschild mit nach rechts, links oder geradeaus weisendem Pfeil: Zeichen 209, 211, 214).
Pflichten vor dem Abbiegen sind insbesondere (vgl. § 9 StVO):
Rechtzeitiges Blinken (so, daß andere Verkehrsteilnehmer sich in Ruhe auf die Abbiegeabsicht einstellen können). Vorsicht ist aber im Stadtverkehr geboten, wenn vor der Straße, in die man abbiegen will, noch eine andere abzweigt. Dann sollte das Blinken zur Vermeidung von Irreführung unterbleiben. Hat in solchem Falle nämlich der vorfahrtberechtigte Abbiegende sich außerdem eingeordnet, dann ist er alleinschuldig, wenn ein Wartepflichtiger, auf das vorherige Abbiegen vertrauend, herausfährt und mit ihm zusammenstößt. Die Blinkpflicht gilt nun absolut, auch auf sonst verkehrsfreier Straße.
Rechtzeitiges Einordnen, bei Rechtsabbiegen möglichst weit rechts, bei Linksabbiegen bis zur Mitte (nicht über diese hinaus) bzw. - auf Einbahnstraßen - möglichst weit links. Rechtsabbieger, die infolge der Fahrzeuglänge zunächst nach links ausbiegen müssen (z. B. Lastzug), sind zu besonderer Vorsicht verpflichtet (evtl. Mithilfe eines Beifahrers). Auf längs verlegten Schienen ist das Linkseinordnen nur zulässig, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.
Rückschau (im Rückspiegel), und zwar vor dem Einordnen und regelmäßig unmittelbar vor dem Abbiegen, wobei der tote Winkel zu berücksichtigen ist. Die zweite Rückschau ist entbehrlich, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (was sich nach der jeweiligen Verkehrssituation entscheidet, ohne daß dabei zwischen Orts- und Außerortsverkehr unterschieden wird: ist für den Nachfolgeverkehr eine unklare Verkehrslage geschaffen, muß auch unmittelbar vor dem Abbiegen zurückgeschaut werden, nicht nötig ist dies andererseits z.B. nach Einordnen auf Abbiegespur).
Gegenverkehr ist bevorrechtigt und daher vorbeizulassen. Der Linksabbieger muß auch solche entgegenkommenden Fahr zeuge, die ihrerseits nach rechts (also in dieselbe Straße) ab biegen wollen, durchfahren lassen. Das sog. Linkseinbiegen nach amerikanischer Art (die Fahrzeuge biegen auf der Kreuzungsmitte voreinander links ein, anstatt sich zu umfahren) ist erlaubt, das Ausfahren eines weiten Bogens ist nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, weil dies an Kreuzungen zu Verkehrsstauungen führen müßte.
Auf Schienenfahrzeuge ist besonders zu achten: Wer nach links einbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Ganz all gemein sind beim Abbiegen Schienenfahrzeuge auch dann durchfahren zu lassen, wenn sie neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren. Sie haben grundsätzlich Vorrang.
Auch in gleicher Richtung fahrende Radfahrer muß man vorbeifahren lassen, bevor man abbiegt.
Besondere Rücksicht hat der Abbieger auf Fußgänger zu nehmen. Notfalls muß er warten. Zu beachten ist dabei, daß die Verkehrsregelung - soweit sie Fußgänger betrifft - an Kreuzungen unterschiedlich gestaltet ist.
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß jede Gefährdung anderer Verkehrsteil nehmer ausgeschlossen sein.
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