Verkehrsgeschäft

ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für den Erwerb vom Nichtberechtigten (gutgläubiger Erwerb) nach den §§ 932 ff. oder 892 f. BGB. Ein V. liegt vor, wenn auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite steht. Kein V. liegt somit bei Identität von Erwerber und Veräußerer vor, bzw. wenn neben dem Erwerber noch andere Personen auf der Veräußererseite stehen (z. B: oHG veräußert an einen Gesellschafter). Das V. muß somit einen Rechtssubjektwechsel herbeiführen. Für die Identität der Personen ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen. Auch im Falle der vorweggenommenen Erbfolge liegt kein V. vor. Der Erwerber/Erbe ist hier nicht schutzwürdig, weil mangels Rechtsgeschäft auch kein gutgläubiger Erwerb möglich wäre. Durch die vorweggenommene Erbfolge ist daher keine Besserstellung des Erwerbers gerechtfertigt, nur weil mehr oder weniger zufällig der gesetzliche eo ipso-Erwerb durch Rechtsgeschäft vorweggenommen wird.

ist das übliche Geschäft des allgemeinen Handelsverkehrs (z. B. Kauf). Im engeren Sinn ist V. das Geschäft, bei dem Veräußerer und Erwerber einer Sache verschiedene Personen sind, wobei die Personenverschiedenheit nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Art sein muss. Nur bei einem V. ist gutgläubiger Erwerb möglich (§§ 892, 932 BGB). Lit.: Wittkowski, L., Die Lehre vom Verkehrsgeschäft, 1990




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