Verkehrskontrollen

Polizei. Verkehrskontrollen können verschiedenen Zwecken dienen: der Überprüfung von Kraftfahrzeugen auf etwaige Mängel und auf Einhaltung der zulässigen Beladung, ferner der Fahrtüchtigkeit des Fahrers (insbesondere der alkoholischen Beeinflussung: hier müssen aber Verdachtsmomente das Anhalten rechtfertigen, „Alkohol-Routine-Kontrollen“ sind fragwürdig), außerdem der mitzuführenden Papiere und schließlich der Überprüfung im Rahmen der ermittlungspolizeilichen Personen- und Sachfahndung (Suche nach flüchtigen Straftätern). Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten, ebenso zur Verkehrszählung (§ 36 Absatz 5). Verkehrsüberwachung durch Zivilstreifen ist nicht unzulässig und kann besonders wirksam sein. Der kontrollierende Beamte muß sich aber hinreichend ausweisen.




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