Verkehrskontrolle

In den unter dem Begriff Verkehrskontrolle zusammengefassten Bereich fallen die Prüfung der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugführers, die Prüfung der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere sowie die Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung eines Fahrzeugs.

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle sowie zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten — auch für ein vorausfahrendes Fahrzeug — kann dabei durch entsprechende technische Einrichtungen am Einsatzwagen, durch eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Wer dem nicht nachkommt, kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 40 EUR belegt werden.

36 Abs. 5 StVO

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur V. einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit (Alkoholgenuss des Verkehrsteilnehmers, Drogenfahrt) und zu Verkehrserhebungen anhalten (§ 36 V StVO). Das Nichtbefolgen der Anweisung ist eine Ordnungswidrigkeit. Beauftragte des Bundesamts für Güterverkehr können zur Durchführung der Aufgaben gem. § 11 II GüKG im Wege von Stichproben Straßenkontrollen auf Straßen, Autohöfen und an Tankstellen durchführen und dabei auch die Fahrerlaubnis kontrollieren (§ 12 GüKG).




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