Verkehrsteuern
Steuerrecht.
knüpfen im Gegensatz zu Besitzsteuern an Vorgänge des Rechtsverkehrs an. Spezielle Verkehrsteuern sind z. B. Grunderwerb-, Kraftfahrzeug-, Versicherungs-, Rennwett- und Lotteriesteuern. Auch die Umsatzsteuer lässt sich als Verkehrsteuer, und zwar als allgemeine Verkehrsteuer charakterisieren, da sie ihren Haupttatbestand an Leistungen, d. h. Gegenstände des Wirtschaftsverkehrs anknüpft. Die speziellen Verkehrsteuern sind gegenüber der allgemeinen Verkehrsteuer (Umsatzsteuer) vorrangig (vgl. § 4 Nr. 9a, 9 b und 10a UStG).
(Rechtsverkehrsteuern) knüpfen an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs an. Im Gegensatz zu den Besitzsteuern kennen die V. keine persönliche Steuerpflicht, sondern nur steuerbare Vorgänge. V. sind u. a. Feuerschutz-, Grunderwerb-, Kraftfahrzeug-, Rennwett- und Lotterie-, Umsatz-, Versicherungsteuer.
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