Verlobungsgeschenke sind bei Auflösung der V. zurückzugeben (Geschenk). Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der V. Verlobte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. In der Schweiz und Österreich bestehen ähnliche Regelungen, in der DDR hat die V. keinerlei rechtliche Folgen.
Weitere Begriffe : Landesalarmfahndung | Ausschuss | Stempelakte |
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