Verlobung (Verlöbnis)Ein zum Familienrecht gehörender Vertrag eines Mannes mit einer Frau, durch den sich beide gegenseitig versprechen, einander später zu heiraten. Dieses Versprechen kann allerdings nicht eingeklagt werden, so daß es jedem Verlobten freisteht, sich wieder von dem Verlöbnis zu lösen. In diesem Falle muß er allerdings dem anderen Verlobten die Aufwendungen ersetzen, die dieser in Erwartung der Eheschließung gemacht hat (zum Beispiel Anschaffungen für den späteren Haushalt, Kosten der Hochzeitsvorbereitungen, §§1298, 1299 BGB); ferner muß der Mann der bis dahin unberührten Frau ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese ihm im Hinblick auf die kommende Eheschließung den Beischlaf gestattet hat (Kranzgeld, § 1300 BGB); schließlich müssen sich die Verlobten gegenseitig die Verlobungsgeschenke zurückgeben (§ 1301 BGB).
Weitere Begriffe : Repatriierung | Verkündungstermin | Gesellschafterbeschluss |
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