Verlöbnis

Die Bedeutung, die früher das Verlöbnis als Eheversprechen hatte, ist inzwischen weitgehend verlorengegangen. Um die Jahrhundertwende hatten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches noch ihre Berechtigung. Zwar kann aus dem Verlöbnis keine Verpflichtung zur Eingehung der Ehe hergeleitet werden, es können jedoch Ersatzpflichten auftreten, wobei das sogenannte Kranzgeld heutzutage nur noch Belustigung hervorruft. Es besagt nämlich, dass bei Lösung des Verlöbnisses die unbescholtene Verlobte eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn sie ihm »die Beiwohnung gestattet hat« und unbescholten war. Sie dürfte also vorher nachweislich keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Männern gehabt haben. Das auch heute noch ein Kranzgeld eingeklagt wird, bestätigen allerdings Entscheidungen z.B. des Landgerichts Saarbrücken aus dem Jahre 1987 oder das Oberlandesgericht Bamberg aus dem Jahre 1966. Sie sind allerdings im Vergleich zur Jahrhundertwende wesentlich seltener geworden.

nach herrschender Meinung ein Vertrag, durch den sich Mann und Frau gegenseitig versprechen, die Ehe miteinander einzugehen; auch die darauf gegründete Gemeinschaft (Brautstand). Aus dem V. kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Zum V. muß ernstlicher Wille deutlich in Erscheinung treten, wenn er auch an keine bestimmte äußere Form (Ringewechsel, Zeitungsanzeige, Karten) gebunden ist. Äußere Formen können jedoch bei Rücktritt vom V. als Beweis für das Vorliegen eines V. dienen. Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund zurück oder gibt er dem anderen durch sein Verhalten einen wichtigen Rücktrittsgrund, so ist er für finanzielle Dispositionen, die in Erwartung der Ehe getroffen worden sind, schadensersatzpflichtig (z.B. Aussteuerbeschaffung, Berufsaufgabe), vgl. auch Kranzgeld.

Darunter versteht man sowohl das gegenseitige Heiratsversprechen von Mann und Frau als auch das durch dieses Versprechen begründete personenrechtliche Dauerrechtsverhältnis des Brautstandes. Das V. begründet eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe, die aber weder einklagbar (§1297 1 BGB) noch vollstreckbar ist (§ 888 III ZPO). Im Fall des Unterbleibens der Eheschließung kommen die Schadensersatzansprüche der §§ 1298 f. BGB und der Bereicherungsanspruch des §1301 BGB in Frage. Das V. endet durch Eheschließung, Entlobung {Aufhebungsvertrag, § 305 BGB), Eintritt der auflösenden Bedingung, Tod und Rücktritt (§§1298 ff. BGB).

ist das gegenseitige Versprechen sich zu heiraten. Eine besondere Form (z. B. Anzeigen, Ringewechsel) ist nicht erforderlich; entscheidend ist allein das ernsthafte beiderseitige Eheversprechen. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Aus der V. kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Wer das Verlöbnis grundlos auflöst oder den anderen durch sein Verhalten (z. B. Bruch der Verlöbnistreue) zum Rücktritt aus wichtigem Grund veranlasst, macht sich schadensersatzpflichtig. Die Verlobte hat unter Umständen Anspruch auf Kranzgeld, Brautkind.

(§§ 1297 ff. BGB) ist der - formfreie - Vertrag, durch den sich 2 Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, die Ehe miteinander einzugehen. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das V. begründet weder einen klagbaren Anspruch auf Eheschliessung noch einen Unterhaltsanspruch, kein gesetzliches
Erbrecht u. kein Pflichtteilsrecht. Im Zivil- u. Strafprozess hat der Verlobte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das V. endet durch Eheschliessung, Tod eines Verlobten oder sonstiges Unmöglichwerden der Eheschliessung, Aufhebungsvertrag oder einseitig erklärten Rücktritt. Der zurücktretende Verlobte muss seinem Partner u. dessen Eltern Schadensersatz für die im Hinblick auf die künftige Ehe entstandenen angemessenen Aufwendungen u. Schulden leisten; der Ersatzanspruch entfällt, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Untreue des anderen Verlobten) vorliegt. Unterbleibt die Eheschliessung, so kann jeder Verlobte vom anderen die Rückgabe der Verlobungsgeschenke verlangen.

(§ 1297 BGB) ist der Vertrag, durch den sich zwei (geschäftsfähige) Menschen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, die Ehe miteinander einzugehen sowie das dadurch begründete Gemeinschaftsverhältnis. Aus einem V. kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, doch können beim Rücktritt einzelne Ersatzansprüche entstehen. Das V. kann weitere Rechte (z. B. Zeugnisverweigerungsrecht) oder Pflichten (z. B. Hilfeleistungspflichten) begründen. Lit.: Montanari, R., Verlobung und Verlöbnisbruch, 1974; Köksal, M., Das Verlöbnis und seine Auflösung, 1995

gegenseitiges Versprechen von zwei Personen verschiedenen Geschlechts, künftig miteinander die Ehe einzugehen. Nach h. M. ist das Verlöbnis ein Vertrag, auf den grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar sind. Das Versprechen zur Eheschließung ist nach § 1297 BGB aber nicht einklagbar und insoweit auch nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO), d. h., die Freiheit zur Eheschließung bleibt bestehen. Allerdings ist derjenige, der von einem Verlöbnis ohne wichtigen Grund zurücktritt, schadensersatzpflichtig (§ 1298 BGB). In jedem Fall ist die Rückgabe von Geschenken (nach Bereicherungsrecht, § 1301 BGB) geschuldet, die jeder Verlobte in Erwartung der künftigen Eheschließung dem anderen Verlobten gemacht hat.

Das V. ist nach h. M. ein Vertrag (deshalb Geschäftsfähigkeit, bei Minderjährigen zur wirksamen Begründung Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich), durch den sich Mann und Frau versprechen, die Ehe miteinander einzugehen. Unter V. wird allerdings auch das dadurch begründete Gemeinschaftsverhältnis (Brautstand) verstanden. Ein V. mit einem bereits oder noch Verheirateten ist regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Abschluss des V. bedarf keiner besonderen Form (z. B. Ringwechsel, öffentliche Bekanntmachung); ausreichend, aber auch zur Abgrenzung von einem bloßen Liebesverhältnis erforderlich ist das ernstlich gemeinte Eheversprechen (sonst Nichtigkeit wegen Scheins, § 117 BGB).

Das V. begründet eine Verpflichtung zur Eingehung der Ehe, die aber weder eingeklagt oder vollstreckt noch mittelbar, - etwa durch eine Vertragsstrafe - erzwungen werden kann (§ 1297 BGB, § 120 III FamFG); diese Verpflichtung ist jedoch beim Rücktritt vom V. (s. u.) von Bedeutung. Ein wirksames V. verschafft dem Verlobten zwar keinen Unterhaltsanspruch und kein Erbrecht, wohl aber ein Zeugnisverweigerungsrecht, die privilegierte Stellung eines Angehörigen im Strafrecht, die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, Erleichterungen beim Erbvertrag u. a. m. Für Kinder von Verlobten gelten keine Besonderheiten; vgl. hierzu insbes. Abstammung, elterliche Sorge (2), Personensorge, Umgangsrecht.

Das V. endet durch Eheschließung, Aufhebung durch die Verlobten, Tod eines Verlobten, nachträgliche Unmöglichkeit der Eheschließung und einseitig durch Rücktritt eines Verlobten (empfangsbedürftige Willenserklärung, auch stillschweigend möglich). Liegt für den zurücktretenden Verlobten kein wichtiger Grund (z. B. Treulosigkeit des anderen Verlobten, eigene schwere Krankheit) vor oder hat er durch sein Verschulden dem anderen Verlobten einen wichtigen Grund zum Rücktritt gegeben, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern sowie Dritten, die in deren Auftrag gehandelt haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbes. (angemessene) Aufwendungen in Erwartung der Eheschließung, Veränderungen in der Erwerbstätigkeit wie z. B. Aufgabe einer Stellung u. dgl. (§§ 1298, 1299 BGB). Unterbleibt die Eheschließung, so kann ferner jeder Verlobte von dem anderen grundsätzlich (ausgenommen regelmäßig bei Auflösung des V. durch den Tod eines der Verlobten) die Herausgabe der gegenseitigen Verlobungsgeschenke - sog. Brautgeschenke - nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 1301 BGB). Die (regelmäßige) Verjährung (4) aller dieser Ansprüche beginnt mit der Auflösung des V.




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