Vermögensauskunft

Ab 1. 1. 2013 tritt an die Stelle der zur Zeit noch geltenden Vorschriften über die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und zur Ablegung einer Offenbarungsversicherung die V. des Schuldners (§§ 802 c ff., 807 ZPO). Der Schuldner ist demnach verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher auf Verlangen Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern (§ 802 c ZPO). Das Verfahren ist in § 802 f ZPO geregelt. Bei Verweigerung der V. kann das Vollstreckungsgericht Erzwingungshaft anordnen (§ 802 g ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann auch von anderen Stellen Auskünfte über den Wohnort und die Vermögensverhältnisse des Schuldners erholen (§§ 755, 802 l ZPO). Das Vermögensverzeichnis wird landesweit 2 Jahre ab Abgabe der V. zentral elektronisch verwaltet und steht zahlreichen Stellen zum Abruf offen (§ 802 k ZPO).




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