Vermögensbeschlagnahme

ist im Strafprozess als prozessuales Zwangsmittel zugelassen, um die Gestellung des Beschuldigten zu erwirken, und zwar im Abwesenheitsverfahren, wenn Anklage erhoben ist und Erlass eines Haftbefehls gerechtfertigt wäre (§ 290 StPO), ferner in Verfahren wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten, wenn Anklage erhoben oder Haftbefehl ergangen ist (§ 443 StPO). Die V. wird vom Gericht angeordnet; im Falle des § 443 StPO kann die StA sie vorläufig verfügen, muss aber binnen 3 Tagen richterliche Bestätigung erwirken. Die V. wird im BAnz. bekanntgemacht; sie umfasst das gesamte Inlandsvermögen des Beschuldigten einschließlich des ihm später zufallenden. Er verliert die Verfügungsbefugnis, die auf einen vom Gericht zu bestellenden Abwesenheitspfleger übergeht.

Über die V. nach dem Vereinsgesetz Vereinigungen, verbotene.




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